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VB.2021.00003 • VG ZH VB.2021.00003 KI-generiert

Building Permit Denial Upheld for Plastic Windows in Inventory-Listed Buildings

Geschäftsnummer VB.2021.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the denial of a retroactive building permit for the installation of plastic windows in communally inventoried buildings, rejecting the appellant's arguments regarding the proper handling of an administrative appeal stay and the overall permit decision. The court reasoned that buildings listed in an inventory, even without formal protection status, require special consideration under planning law to preserve their existing substance and essential facade elements; thus, the replacement of original materials with plastic windows was deemed detrimental to the preservation goal, precluding reliance on vested rights protection or cost considerations to justify the non-compliant state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | [Nachträgliche Baubewilligung für den Einbau von Kunststofffenstern in kommunal inventarisierte Gebäude.] Die Rüge, wonach die Vorinstanz die Sistierung des Rekursverfahrens zu Unrecht aufgehoben habe, erweist sich als unbegründet (E. 2). Die Beschwerdeführerin vermag aus der im koordinierten Verfahren ergangenen Gesamtverfügung der Baudirektion nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (E. 4.2). Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, welche Bestimmung auch dann zur Geltung gelangt, wenn Massnahmen an einem Einzelschutzobjekt selbst vorgesehen sind, soweit dieses nicht formell unter Schutz gestellt, sondern nur etwa in einem Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG enthalten ist (E. 4.3.1). Bei den streitgegenständlichen Gebäuden handelt es sich um Schutzobjekte im Sinn von § 203 PBG, deren (gewachsene) bauliche Substanz, Erscheinungsbild und wesentliche Fassadenelemente zu erhalten sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann dabei bei der Renovation von solchen Objekten verlangt werden, dass die ursprünglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen (zum Ganzen E. 4.3.2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner davon ausgeht, dass Kunststofffenster die charakteristische Bausubstanz der Gebäude beeinträchtigten bzw. dem Schutzziel von deren Inventarisierung entgegenstünden (E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich auch nicht auf die Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG bzw. den Bestandesschutz berufen, da allfällige schon früher eingebaute Kunststofffenster ihres Schutzes aufgrund des Ersatzes verlustig gingen bzw. gegangen wären (E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kosten für den Ausbau der alten Fenster und den Einbau der neuen Kunststofffenster führen angesichts dieser Umstände nicht zur Unverhältnismässigkeit der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen(E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Rechtsstellung Gesetzlicher Schutz öffentlich-rechtliches Bauverbot Dienstrechtliche Stellungen Planungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BV

This article is mentioned in the 'Rechtsnormen' section, suggesting it underpins the court's consideration of the case, although its specific role in the final order isn't detailed, it is listed as a cited legal norm.

§ 238 Abs. 2 PBG

This provision concerning the special consideration for nature and heritage protection objects was applied in the reasoning leading to the decision.

§ 203 Abs. 2 PBG

This provision concerning objects listed in an inventory was used in the reasoning regarding the status of the buildings.

§ 341 PBG

This provision likely relates to the restoration order, as the decision implicitly confirms the order to restore the lawful state (Wiederherstellung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.10.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Nachträgliche Baubewilligung für den Einbau von Kunststofffenstern in kommunal inventarisierte Gebäude.] Die Rüge, wonach die Vorinstanz die Sistierung des Rekursverfahrens zu Unrecht aufgehoben habe, erweist sich als unbegründet (E. 2).

Die Beschwerdeführerin vermag aus der im koordinierten Verfahren ergangenen Gesamtverfügung der Baudirektion nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (E. 4.2). Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, welche Bestimmung auch dann zur Geltung gelangt, wenn Massnahmen an einem Einzelschutzobjekt selbst vorgesehen sind, soweit dieses nicht formell unter Schutz gestellt, sondern nur etwa in einem Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG enthalten ist (E. 4.3.1). Bei den streitgegenständlichen Gebäuden handelt es sich um Schutzobjekte im Sinn von § 203 PBG, deren (gewachsene) bauliche Substanz, Erscheinungsbild und wesentliche Fassadenelemente zu erhalten sind.

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann dabei bei der Renovation von solchen Objekten verlangt werden, dass die ursprünglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen (zum Ganzen E. 4.3.2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner davon ausgeht, dass Kunststofffenster die charakteristische Bausubstanz der Gebäude beeinträchtigten bzw. dem Schutzziel von deren Inventarisierung entgegenstünden (E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich auch nicht auf die Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG bzw. den Bestandesschutz berufen, da allfällige schon früher eingebaute Kunststofffenster ihres Schutzes aufgrund des Ersatzes verlustig gingen bzw. gegangen wären (E. 4.4).

Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kosten für den Ausbau der alten Fenster und den Einbau der neuen Kunststofffenster führen angesichts dieser Umstände nicht zur Unverhältnismässigkeit der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESITZSTANDSGARANTIE BESTANDESSCHUTZ BÖSER GLAUBEN DENKMALSCHUTZ ERSATZ FASSADENGESTALTUNG KOMMUNALES INVENTAR KUNSTSTOFFFENSTER LBENSDAUER MATERIALIEN MATERIALIENGERECHTIGKEIT RÜCKBAUBEFEHL SCHUTZOBJEKT TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 2 BV § 203 Abs. 2 PBG § 238 Abs. 2 PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: