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VB.2021.00002 • VG ZH VB.2021.00002 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Noise Emissions Lack of Protectable Interest Procedural Forfeiture

Geschäftsnummer VB.2021.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit decision, specifically regarding noise emissions from a cooling unit, where the appellants sought a declaratory judgment but were found to lack a protectable interest as the request did not concern public law rights or obligations of a legal subject. Furthermore, the court ruled that the neighbors forfeited their right to appeal because their representative failed to timely request the underlying building decision in their names, as required by law for preserving appeal rights when the primary recipient does not act promptly; despite this procedural dismissal, the court noted that the noise protection documentation showed compliance with planning values and emphasized that the building authority must select the project variant offering the best noise protection under the precautionary and proportionality principles, considering the location's impact.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Lärmimmissionen einer Rückkühlanlage. Der Feststellungsantrag hat nicht zum Inhalt öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten eines Rechtssubjekts zu klären. Demgemäss fehlt es den Beschwerdeführenden an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (E. 1.3). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Verlangt der Vertreter den baurechtlichen Entscheid nur in eigenem Namen und nicht im Namen der vertretenen Nachbarn, so haben diese ihr Rekursrecht mangels rechtzeitigem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids verwirkt (E. 3.2). Gemäss Lärmschutznachweis sind die Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht klar eingehalten (E. 4.2). Eine Baubehörde darf sich nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten einer Anlage zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahmen zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleisten. Dabei ist dem Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage Rechnung zu tragen. Eine solche Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 LSV hat gesamthaft zu erfolgen, d. h. über die immissionsrechtlichen Auswirkungen (Anlagetyp und Belastungsgrenzwerte) ist zusammen mit dem geplanten Standort zu befinden (E. 4.3). Abweisung, soweit eintreten.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Schutz des öffentlichen Interesses Emissionsrecht Verfahrensrechte Feststellungsentscheid Rechtsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 316 Abs. 1 PBG

The court used this provision to determine that the appealing parties had forfeited their right to appeal due to not requesting the building decision in time.

Art. 7 Abs. 1 LSV

This provision concerning noise protection was referenced in the context of determining the appropriate measures regarding noise emissions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Lärmimmissionen einer Rückkühlanlage. Der Feststellungsantrag hat nicht zum Inhalt öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten eines Rechtssubjekts zu klären. Demgemäss fehlt es den Beschwerdeführenden an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (E. 1.3).

Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Verlangt der Vertreter den baurechtlichen Entscheid nur in eigenem Namen und nicht im Namen der vertretenen Nachbarn, so haben diese ihr Rekursrecht mangels rechtzeitigem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids verwirkt (E. 3.2). Gemäss Lärmschutznachweis sind die Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht klar eingehalten (E. 4.2). Eine Baubehörde darf sich nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten einer Anlage zu gewähren.

Vielmehr hat sie sich für jene Massnahmen zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleisten. Dabei ist dem Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage Rechnung zu tragen. Eine solche Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 LSV hat gesamthaft zu erfolgen, d. h. über die immissionsrechtlichen Auswirkungen (Anlagetyp und Belastungsgrenzwerte) ist zusammen mit dem geplanten Standort zu befinden (E. 4.3). Abweisung, soweit eintreten.

· --- · Stichworte: · BAURECHTLICHER ENTSCHEID FESTSTELLUNGSBEGEHREN LÄRMSCHUTZ RÜCKKÜHLER STANDORT STREITGEGENSTAND VERTRETUNGSVERHÄLTNIS · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I LSV § 315 Abs. I PBG § 23 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3