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VB.2021.00001 • VG ZH VB.2021.00001 KI-generiert

Syrian Refugee Cantonal Transfer Denial Overruled

Geschäftsnummer VB.2021.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Syrian national, admitted as a refugee under a resettlement program in 2015 and residing in one canton, appealed the refusal to allow a cantonal transfer to join her adult daughters who live and work/study in another canton. The court did not definitively rule on the legality of the opposing party's procedural change regarding which statutory article governed refugee transfers but found that the refusal to grant the transfer constituted a clear and unlawful abuse of discretion under the applicable provision, significantly weighing the fact that the appellant was not dependent on social assistance and that the family entered together under resettlement, despite some daughters being already adult at that time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene, arbeitslose Staatsangehörige Syriens, reiste im April 2015 im Rahmen des Resettlement-Programms des UNHCR in die Schweiz ein, wo sie und ihre vier Töchter als Flüchtlinge anerkannt wurden; sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Uri und ersucht um Kantonswechsel, weil ihre Töchter heute in Zürich leben und arbeiten bzw. studieren.] Offenlassen der Frage, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Praxisänderung, wonach sich der Kantonswechsel von Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung nicht nach Art. 37 Abs. 3 AIG, sondern nach Art. 37 Abs. 2 AIG richte, als zulässig einzustufen sei (E. 2). Der Beschwerdegegner hat jedenfalls sein Ermessen klar rechtsfehlerhaft gehandhabt, indem er der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Prüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG den Kantonswechsel verweigert hat. So fällt hier besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgeworfen werden kann und sie und ihre Töchter ursprünglich als Familieneinheit im Rahmen eines Resettlement-Programms in die Schweiz gelangten sowie einem Kanton zugeteilt wurden, obschon bereits damals drei der vier Töchter der Beschwerdeführerin (lange) erwachsen waren (E. 3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Flüchtling Asylgesuch einer syrischen Familie Umsiedlung Sozialhilfe Asylrevision verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 AIG

The court used this provision as the basis for examining the refusal of cantonal transfer, finding the discretion was improperly exercised under this article.

Art. 37 Abs. 2 AIG

The court implicitly applied this provision by considering the cantonal transfer rules applicable to refugees as per the reasoning regarding the relevant legal framework.

§ 16 VRG

This procedural law governs the court's decision-making process, although it is not explicitly detailed in the dispositive orders provided here, it is listed among the cited legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · [Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene, arbeitslose Staatsangehörige Syriens, reiste im April 2015 im Rahmen des Resettlement-Programms des UNHCR in die Schweiz ein, wo sie und ihre vier Töchter als Flüchtlinge anerkannt wurden; sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Uri und ersucht um Kantonswechsel, weil ihre Töchter heute in Zürich leben und arbeiten bzw. studieren.] Offenlassen der Frage, ob die vom Beschwerdegegner vorgenommene Praxisänderung, wonach sich der Kantonswechsel von Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung nicht nach Art. 37 Abs. 3 AIG, sondern nach Art. 37 Abs. 2 AIG richte, als zulässig einzustufen sei (E. 2).

Der Beschwerdegegner hat jedenfalls sein Ermessen klar rechtsfehlerhaft gehandhabt, indem er der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Prüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG den Kantonswechsel verweigert hat. So fällt hier besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorgeworfen werden kann und sie und ihre Töchter ursprünglich als Familieneinheit im Rahmen eines Resettlement-Programms in die Schweiz gelangten sowie einem Kanton zugeteilt wurden, obschon bereits damals drei der vier Töchter der Beschwerdeführerin (lange) erwachsen waren (E. 3).

Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ERMESSENSENTSCHEID ERWACHSENE VERWANDTE FAMILIENEINHEIT FLÜCHTLING KANTONSWECHSEL KRANKHEIT RESETTLEMENT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SYRIEN · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 37 Abs. 3 AIG Art. 96 AIG Art. 6 FK Art. 23 FK Art. 26 FK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3