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VB.2020.00914 • VG ZH VB.2020.00914 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement from Lump-Sum Settlement

Geschäftsnummer VB.2020.00914
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant who received a lump-sum settlement of CHF 300,000 from a liability insurer following a court agreement appealed a decision regarding the mandatory reimbursement of lawfully received social assistance benefits. The court reasoned that the determination of the public-law reimbursement claim is governed solely by the relevant statute, regardless of the claimant's notification of the dispute in the underlying third-party damages action. The lump-sum payment, compensating for various claims including household damage, must be fully reimbursed to the extent it congruently substitutes for the economic assistance received (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG); compensation for pain and suffering is only partially reimbursable to the extent it exceeds the asset allowance, and compensation for future loss of earnings is treated like assets acquired through personal work. Since the sum of the reimbursable portions of the settlement exceeded the amount ordered for repayment, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung rechtmässig bezogener Hilfe [Der Beschwerdeführer erhielt von einer Haftpflichtversicherung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs Fr. 300'000.-] Dass der Beschwerdeführer der Gemeinde im Schadenersatzprozess gegen einen Dritten den Streit verkündet hat, bleibt für die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung folgenlos: Bestand und Höhe der öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsforderung bestimmen sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 27 SHG (E. 3). Die wegen eines Unfallereignisses der geschädigten Person als Pauschale per Saldo aller Ansprüche ausgerichtete Summe ist nicht gesamthaft als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG zu qualifizieren, auch wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden wurden. Soweit die Vergleichszahlung eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung Dritter zur bezogenen wirtschaftlichen Hilfe darstellt, ist sie nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG vollständig rückzuerstatten (E. 4.1-3). Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch ist nicht Rechtsquelle, sondern blosser Praxisleitfaden (E. 4.4). Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zahlen und Berechnungsgrundlagen für den Vergleichsschluss besteht kein Anlass (E. 4.5.1). Unter dem Titel des Haushaltsschadens zugesprochener Schadenersatz gilt als nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG einer Rückerstattung zugängliche Drittleistung (E. 4.5.2). Soweit die Vergleichssumme eine Genugtuung darstellt, ist der Beschwerdeführer nur im den Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang rückerstattungspflichtig. In jenem Ausmass, in dem die Pauschalentschädigung künftigen Erwerbsausfall abgilt, ist sie gleich zu behandeln wie infolge eigener Arbeitsleistung entstandenes Vermögen (E. 4.6). Aus einer Addition der demgemäss rückerstattungspflichtigen Beträge in ihrer jeweiligen Höhe gemäss beschwerdeführerischer Darstellung ergibt sich eine den verfügten Rückerstattungsbetrag übersteigende Summe (E. 4.7). KeineParteientschädigung für das obsiegende Gemeinwesen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Kapitalabfindung Rückerstattung von Sozialhilfe Rückgriff des Versicherers Versicherungsträger Schadensersatzklage Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. I lit. a SHG

This provision determined the extent to which the lump-sum compensation paid as damages was fully reimbursable as third-party benefits congruent with the economic assistance received.

§ 27 Abs. I lit. b SHG

This provision was cited in relation to whether the lump-sum compensation should be qualified entirely as an asset accretion.

Art. 8 Abs. I BV

This is a constitutional provision mentioned in the list of cited norms, although its direct application in the dispositive is not specified beyond general constitutional context.

§ 2 Abs. II SHG

This provision of the Social Welfare Act was cited among the legal norms considered.

§ 14 SHG

This provision of the Social Welfare Act was cited among the legal norms considered.

§ 78 ZPO

This procedural provision was cited among the legal norms considered.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00914

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00914 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung rechtmässig bezogener Hilfe [Der Beschwerdeführer erhielt von einer Haftpflichtversicherung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs Fr. 300'000.-] Dass der Beschwerdeführer der Gemeinde im Schadenersatzprozess gegen einen Dritten den Streit verkündet hat, bleibt für die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung folgenlos:

Bestand und Höhe der öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsforderung bestimmen sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 27 SHG (E. 3). Die wegen eines Unfallereignisses der geschädigten Person als Pauschale per Saldo aller Ansprüche ausgerichtete Summe ist nicht gesamthaft als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG zu qualifizieren, auch wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden wurden. Soweit die Vergleichszahlung eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung Dritter zur bezogenen wirtschaftlichen Hilfe darstellt, ist sie nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG vollständig rückzuerstatten (E. 4.1-3).

Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch ist nicht Rechtsquelle, sondern blosser Praxisleitfaden (E. 4.4). Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zahlen und Berechnungsgrundlagen für den Vergleichsschluss besteht kein Anlass (E. 4.5.1). Unter dem Titel des Haushaltsschadens zugesprochener Schadenersatz gilt als nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG einer Rückerstattung zugängliche Drittleistung (E. 4.5.2). Soweit die Vergleichssumme eine Genugtuung darstellt, ist der Beschwerdeführer nur im den Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang rückerstattungspflichtig.

In jenem Ausmass, in dem die Pauschalentschädigung künftigen Erwerbsausfall abgilt, ist sie gleich zu behandeln wie infolge eigener Arbeitsleistung entstandenes Vermögen (E. 4.6). Aus einer Addition der demgemäss rückerstattungspflichtigen Beträge in ihrer jeweiligen Höhe gemäss beschwerdeführerischer Darstellung ergibt sich eine den verfügten Rückerstattungsbetrag übersteigende Summe (E. 4.7). Keine Parteientschädigung für das obsiegende Gemeinwesen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERWERBSSCHADEN FREIBETRAG GENUGTUUNG GERICHTLICHER VERGLEICH GÜNSTIGE VERHÄLTNISSE HAFTPFLICHTANSPRÜCHE HAUSHALTSCHADEN KONGRUENZ ÖFFENTLICH-RECHTLICHE FORDERUNG PAUSCHALABGELTUNG RECHTSGLEICHHEIT RECHTSQUELLE RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SCHADENERSATZ SOZIALHILFE STREITVERKÜNDUNG SUBSIDIARITÄT VERGLEICH VERMÖGENSANFALL WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I BV § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 27 Abs. I lit. b SHG § 78 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2