Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00911 • VG ZH VB.2020.00911 KI-generiert

Social Assistance Reassessment Delay Due to Social Worker Advice

Geschäftsnummer VB.2020.00911
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for a reassessment of social assistance was deemed late, but the court found the factual basis insufficient to definitively rule on whether the delay was excusable due to reliance on potentially misleading information from a social worker who allegedly advised the applicant to wait for a response regarding a requested extension. The court reasoned that while the applicant could not assume an extension would be granted, they might reasonably have believed the deadline was suspended pending the social worker's follow-up, necessitating a remand to the social authority for further factual investigation into the communication between the applicant and the social worker and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Frage der Rechtzeitigkeit des Begehrens um Neubeurteilung.] Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht infrage, das Begehren um Neubeurteilung verspätet eingereicht zu haben. Er macht mit Beschwerde aber (erneut) geltend, die Verspätung sei auf eine falsche Information seiner Sozialarbeiterin zurückzuführen (E. 3.2). Zwar durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung sei in jedem Fall erstreckbar oder würde sicher erstreckt. Hingegen stellt sich die Frage, ob er aufgrund der Angaben der Sozialarbeiterin auch nicht davon ausgehen durfte bzw. hätte ausgehen dürfen, die fragliche Frist stehe wenigstens bis zu der in Aussicht gestellten Rückmeldung betreffend die erbetene Fristerstreckung still. Der Beschwerdeführer wäre möglicherweise dann zu dieser Annahme verleitet gewesen, wenn die Sozialarbeiterin ihm tatsächlich gesagt haben sollte, er solle "jetzt nichts unternehmen", bis sie mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Dies erscheint vorliegend mindestens nicht ausgeschlossen (E. 4.4.1). Der Sachverhalt ist diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Seitens der Sozialbehörde wäre es angezeigt gewesen, mindestens bei der Sozialarbeiterin hinsichtlich ihrer Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer nachzufragen (E. 4.4.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe unverschuldete Säumnis Mitteilungsfrist verspätetes Asylgesuch Auskunftsverlangen verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 170 Abs. IV GG

Cited in the operative part regarding the conditions under which the request for re-assessment was considered.

Art. 171 Abs. I GG

Cited in the operative part regarding the conditions under which the request for re-assessment was considered.

§ 7 VRG

Cited in the operative part regarding the procedural handling of the case (reversal and remand).

§ 12 Abs. II VRG

Cited in the operative part regarding the procedural handling of the case (reversal and remand).

Art. 8 ZGB

Cited in the operative part regarding the principle of legitimate expectation ('Vertrauensschutz').

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00911

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00911 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Frage der Rechtzeitigkeit des Begehrens um Neubeurteilung.] Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht infrage, das Begehren um Neubeurteilung verspätet eingereicht zu haben. Er macht mit Beschwerde aber (erneut) geltend, die Verspätung sei auf eine falsche Information seiner Sozialarbeiterin zurückzuführen (E. 3.2).

Zwar durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung sei in jedem Fall erstreckbar oder würde sicher erstreckt. Hingegen stellt sich die Frage, ob er aufgrund der Angaben der Sozialarbeiterin auch nicht davon ausgehen durfte bzw. hätte ausgehen dürfen, die fragliche Frist stehe wenigstens bis zu der in Aussicht gestellten Rückmeldung betreffend die erbetene Fristerstreckung still. Der Beschwerdeführer wäre möglicherweise dann zu dieser Annahme verleitet gewesen, wenn die Sozialarbeiterin ihm tatsächlich gesagt haben sollte, er solle "jetzt nichts unternehmen", bis sie mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe.

Dies erscheint vorliegend mindestens nicht ausgeschlossen (E. 4.4.1). Der Sachverhalt ist diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Seitens der Sozialbehörde wäre es angezeigt gewesen, mindestens bei der Sozialarbeiterin hinsichtlich ihrer Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer nachzufragen (E. 4.4.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde. · --- · Stichworte: · BEHÖRDLICHE AUSKUNFT FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG NEUBEURTEILUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art./§ 170 Abs. IV GG Art./§ 171 Abs. I GG § 7 VRG § 12 Abs. II VRG Art. 8 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3