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VB.2020.00908 • VG ZH VB.2020.00908 KI-generiert

Naturalization Rejection Overturned Based on Application of More Favorable New Law

Geschäftsnummer VB.2020.00908
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision that rejected a naturalization application because the applicant allegedly failed to meet the requirement of economic self-sufficiency. The court reasoned that regarding pending applications filed before the new federal law took effect in 2018, the new law must be applied if it is overall more favorable to the applicant, as the legislature did not explicitly exclude this application. Since the new law required consideration of potential earned poverty when assessing participation in economic life, the new standard was deemed more favorable to the applicant, necessitating a reassessment of the application by the lower authority under the new legal framework.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einbürgerung | [Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, da er die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht erfülle.] Die Auslegung von Art. 50 Abs. 2 BüG ergibt, dass eine Anwendung der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes auf hängige Verfahren nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts für die betroffene Person günstiger sind. Die Frage, ob das neue Bürgerrecht auf hängige Verfahren anzuwenden ist, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, wurde vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt (E. 3.4). Auf Einbürgerungsgesuche, die vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden, zu diesem Zeitpunkt aber noch hängig waren, ist demnach das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bürgerrecht anzuwenden, falls es für die betroffene Person insgesamt günstiger ist (E. 3.5). Da der Beschwerdegegner bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer am Wirtschaftsleben teilnimmt, nach neuem Recht allfällig vorliegende Erwerbsarmut zu berücksichtigen hätte, ist das neue Recht für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger und sein Gesuch nach diesem zu beurteilen (E. 3.6). Der Beschwerdegegner wird das Einbürgerungsgesuch erneut zu prüfen haben (E. 3.7). Abweisung UP/URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der Einbürgerung Verfahrensüberprüfung erleichterte Einbürgerung Bürgerrecht Gesuch an eine Behörde Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 2 BÜG

The court used this provision to determine the applicable law (new versus old BÜG) for pending naturalization applications.

Art. 12 Abs. 2 BÜG

This provision, related to the requirements for naturalization, was implicitly used as the standard against which the new law's applicability was measured, although its direct inclusion in the final order is inferred from the context of re-examination based on the new law.

Art. 276 ZGB

Cited in the context of general legal provisions, though its specific role in the final operative part is related to the overall procedural outcome of reviewing the case.

Art. 9 lit. c BüV

Cited in the context of the provisions governing naturalization requirements, relevant to the re-examination ordered.

§ 5 BÜRGERRV

Cited in the context of the relevant regulations for naturalization.

§ 18 Abs. 1 KBüV

Cited in the context of the relevant cantonal regulations for naturalization.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00908

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00908 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einbürgerung · [Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, da er die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht erfülle.] Die Auslegung von Art. 50 Abs. 2 BüG ergibt, dass eine Anwendung der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes auf hängige Verfahren nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts für die betroffene Person günstiger sind.

Die Frage, ob das neue Bürgerrecht auf hängige Verfahren anzuwenden ist, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, wurde vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt (E. 3.4). Auf Einbürgerungsgesuche, die vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden, zu diesem Zeitpunkt aber noch hängig waren, ist demnach das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bürgerrecht anzuwenden, falls es für die betroffene Person insgesamt günstiger ist (E. 3.5). Da der Beschwerdegegner bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer am Wirtschaftsleben teilnimmt, nach neuem Recht allfällig vorliegende Erwerbsarmut zu berücksichtigen hätte, ist das neue Recht für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger und sein Gesuch nach diesem zu beurteilen (E. 3.6).

Der Beschwerdegegner wird das Einbürgerungsgesuch erneut zu prüfen haben (E. 3.7). Abweisung UP/URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUSLEGUNG EINBÜRGERUNG ERWERBSARMUT UNTERHALTSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. 2 BÜG Art. 50 Abs. 2 BÜG § 5 BÜRGERRV Art. 9 lit. c BüV § 18 Abs. 1 KBüV Art. 276 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2