Apartment Building Permit Dispute Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for two apartment buildings, rejecting appeals concerning the project's reclassification as an amendment, the designation of a driveway as public, and setback requirements. The court reasoned that misclassifying the project as an amendment did not prejudice the appellants. It clarified that the obligation to maintain a distance from a path applies only to public paths, and the driveway in question, while serving multiple properties, was not deemed public as it didn't meet the criteria for a road by serving insufficient housing units. Regarding setbacks, the court affirmed the municipality's decision to classify a lake-facing facade with large windows and living spaces as the "main residential side," thus subject to a larger setback, finding this qualification reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser; gesetzliche Zufahrt; Grenzabstand. Das Bauvorhaben wurde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt. Aus der unrichtigen Bezeichnung als Projektänderung ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen (E. 3). Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber öffentlichen Wegen. Hat die fragliche Anlage die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis beansprucht und gilt als öffentlich (E. 4.3.1). Vorliegend ist der massgebliche Abstand bloss von der bestehenden Zufahrt, nicht jedoch von einer diese überlappenden Servitutsfläche aus zu messen, da der Letzteren keine Erschliessungsfunktion zukommt (E. 4.3.2). Die Rüge, es handle sich um eine Zufahrtsstrasse und nicht um einen -weg, erweist sich als verspätet, wäre allerdings ohnehin erfolglos, da die für die Qualifikation als Strasse massgebliche Anzahl erschlossener Wohneinheiten nicht erreicht ist (E. 4.3.3). Hinsichtlich des Grenzabstands hält die BZO Horgen fest, dass der grosse Grundabstand für die Hauptwohnseite und der kleine Grundabstand für die übrigen Fassaden gilt (E. 4.4.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die kommunale Behörde die Nordostfassade – welche den grossen Grundabstand einhält – als Hauptwohnseite des fraglichen Gebäudes qualifiziert hat, da diese seeseitig ausgerichtet ist und die grössten Fensterflächen sowie die meisten Wohnräume nordöstlich zu liegen kommen (E. 4.4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the legal qualification of a driveway as public.
Used to assess the minimum distance from the property boundary.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00904
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00904 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser; gesetzliche Zufahrt; Grenzabstand. Das Bauvorhaben wurde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt. Aus der unrichtigen Bezeichnung als Projektänderung ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen (E. 3).
Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber öffentlichen Wegen. Hat die fragliche Anlage die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis beansprucht und gilt als öffentlich (E. 4.3.1). Vorliegend ist der massgebliche Abstand bloss von der bestehenden Zufahrt, nicht jedoch von einer diese überlappenden Servitutsfläche aus zu messen, da der Letzteren keine Erschliessungsfunktion zukommt (E. 4.3.2). Die Rüge, es handle sich um eine Zufahrtsstrasse und nicht um einen -weg, erweist sich als verspätet, wäre allerdings ohnehin erfolglos, da die für die Qualifikation als Strasse massgebliche Anzahl erschlossener Wohneinheiten nicht erreicht ist (E. 4.3.3).
Hinsichtlich des Grenzabstands hält die BZO Horgen fest, dass der grosse Grundabstand für die Hauptwohnseite und der kleine Grundabstand für die übrigen Fassaden gilt (E. 4.4.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die kommunale Behörde die Nordostfassade – welche den grossen Grundabstand einhält – als Hauptwohnseite des fraglichen Gebäudes qualifiziert hat, da diese seeseitig ausgerichtet ist und die grössten Fensterflächen sowie die meisten Wohnräume nordöstlich zu liegen kommen (E. 4.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG GRENZABSTAND GRUNDABSTAND HAUPTWOHNSEITE ÖFFENTLICHER WEG WEGABSTAND ZUFAHRT · Rechtsnormen:
· § 237 PBG § 265 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3