Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00903 • VG ZH VB.2020.00903 KI-generiert

Challenge to Water Treatment Contract Award Based on Reference Evaluation

Geschäftsnummer VB.2020.00903
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a challenge to the award decision for a water treatment facility replacement contract, focusing on the evaluation of submitted references. The court reasoned that the content of the documents submitted with the bid is paramount for evaluating references, with supplementary information only permissible under specific procedural rules, and the bidder bears responsibility for the accuracy of their submissions. Furthermore, the awarding authority is entitled to rely on reference confirmations obtained based on the bidder's stated information unless there are substantiated doubts about the accuracy of those confirmations, and the authority is generally not obligated to disclose detailed sub-criteria for evaluation, provided the essential aspects for assessment are clear to bidders. The court ultimately found that the authority's evaluation of the references fell within its margin of discretion and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ersatz der Wasseraufbereitung: Referenzbewertung. Für die Beurteilung der Referenzen massgebend sind die mit der Offerte eingereichten Unterlagen. Für deren Inhalt ist jeder Bieter selber verantwortlich. Ergänzungen sind lediglich während des Vergabeverfahrens im Rahmen der Vorschriften von § 29 und 30 SubmV zulässig. Vor diesem Hintergrund darf die Vergabebehörde auf die Angaben der Anbietenden zu ihren Referenzen abstellen, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben ersichtlich sind. Dasselbe gilt für Referenzauskünfte, welche die Vergabebehörde entsprechend den Angaben der Anbieterin in der Offerte einholt. Diese Auskünfte liegen im Verantwortungsbereich der Anbieterin und sind durch die Vergabebehörde nur dann durch weitere Abklärungen zu überprüfen, wenn die Vergabebehörde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte durch die angegebene Referenzperson hatte oder hätte haben müssen (E. 4.1). In den Ausschreibungsunterlagen wurde kommuniziert, dass für den Zuschlag die Bewertung der beiden Referenzen massgeblich ist. Die Vergabebehörde trifft im Übrigen grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Werden in den Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich. Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Bei der Bewertung von Referenzen gibt es hauptsächlich zwei mögliche Ansätze. Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung ähnlich ist. Oder es kann die Qualität der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters, namentlich auch mittels Einholung von Auskünften,bewertet werden. Dabei gibt es keine Regel, wonach Referenzen nach dem einen oder anderen Aspekt oder stets nach beiden Aspekten bewertet werden müssten (E. 4.2.1). Vorliegend lag die Bewertung der Referenzen innerhalb des Ermessenspielraums der Vergabebehörde (E. 4.3 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Wasseraufbereitung Beurteilungskriterien Offertbewertung Vergabe von Bauaufträgen Verweisungsvertrag Vertragsqualifikation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 SubmV
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, indicating its relevance to the substantive decision on the appeal.
§ 38 Abs. II SubmV
This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, indicating its relevance to the substantive decision on the appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 SubmV

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, indicating its relevance to the substantive decision on the appeal.

§ 38 Abs. II SubmV

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, indicating its relevance to the substantive decision on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00903

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00903 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ersatz der Wasseraufbereitung: Referenzbewertung. Für die Beurteilung der Referenzen massgebend sind die mit der Offerte eingereichten Unterlagen. Für deren Inhalt ist jeder Bieter selber verantwortlich. Ergänzungen sind lediglich während des Vergabeverfahrens im Rahmen der Vorschriften von § 29 und 30 SubmV zulässig.

Vor diesem Hintergrund darf die Vergabebehörde auf die Angaben der Anbietenden zu ihren Referenzen abstellen, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben ersichtlich sind. Dasselbe gilt für Referenzauskünfte, welche die Vergabebehörde entsprechend den Angaben der Anbieterin in der Offerte einholt. Diese Auskünfte liegen im Verantwortungsbereich der Anbieterin und sind durch die Vergabebehörde nur dann durch weitere Abklärungen zu überprüfen, wenn die Vergabebehörde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte durch die angegebene Referenzperson hatte oder hätte haben müssen (E. 4.1).

In den Ausschreibungsunterlagen wurde kommuniziert, dass für den Zuschlag die Bewertung der beiden Referenzen massgeblich ist. Die Vergabebehörde trifft im Übrigen grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien. Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Werden in den Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich. Für die Bewertung sind die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten.

Bei der Bewertung von Referenzen gibt es hauptsächlich zwei mögliche Ansätze. Einerseits kann es um die Vergleichbarkeit gehen; damit wird bewertet, in welchem Grad ein Referenzobjekt der ausgeschriebenen Leistung ähnlich ist. Oder es kann die Qualität der Referenzobjekte bzw. die Leistung des Anbieters, namentlich auch mittels Einholung von Auskünften, bewertet werden. Dabei gibt es keine Regel, wonach Referenzen nach dem einen oder anderen Aspekt oder stets nach beiden Aspekten bewertet werden müssten (E. 4.2.1). Vorliegend lag die Bewertung der Referenzen innerhalb des Ermessenspielraums der Vergabebehörde (E. 4.3 ff.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGNUNGSKRITERIUM ERMESSEN REFERENZ REFERENZANGABEN REFERENZAUSKÜNFTE SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · § 33 SubmV § 38 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3