Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00902 • VG ZH VB.2020.00902 KI-generiert

Administrative Discretion in Social Assistance Appeal Suspension and Res Judicata in Cohabitation Credit Dispute

Geschäftsnummer VB.2020.00902
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant contested a decision regarding social assistance that entailed the withdrawal of the suspensive effect of their appeal and a reassessment, arguing against the prerequisite for such actions, including any potential mandatory reporting obligation due to a qualified suspicion of criminal conduct, which the court found unsupported by the file. The court reasoned that the administrative authority has significant discretion when deciding on the withdrawal of suspensive effect or immediate enforceability, and because the principle of crediting a cohabitation contribution had already been definitively ruled upon by prior court decisions, the appeal on that specific point constituted a matter already judged (*res iudicata*), rendering that part of the appeal obviously without prospect of success, thereby justifying the denial or non-reinstatement of the suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Neubeurteilung. Aus den Akten ergibt sich kein qualifizierter Tatverdacht, der eine Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts begründen würde (E. 1.3). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. eine sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung (E. 2.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (E. 2.3). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben über die grundsätzliche Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bereits rechtskräftig entschieden. Es besteht daher in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden darf, eine abgeurteilte Sache (res iudicata). Demgemäss erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als offenkundig aussichtslos und der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Nichtwiederherstellung als gerechtfertigt (E. 2.4). Zulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung nach Gemeindegesetz? Fehlendes praktisches Interesse an der Beantwortung dieser Frage in der vorliegenden Konstellation (E. 2.5). Abweisung UP. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermessen der Verwaltung Sozialhilfe Rechtskraft Streitgegenstand Vorleben Klagerückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 171 Abs. II GG

This provision is cited as one of the legal norms relevant to the case, concerning the case matter.

Art. 167 GOG

This provision is cited as one of the legal norms relevant to the case, concerning the case matter.

§ 19a Abs. II VRG

This provision is cited as one of the legal norms relevant to the case, concerning the case matter.

§ 25 Abs. III VRG

This provision is cited as one of the legal norms relevant to the case, concerning the case matter.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00902

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221023&W10_KEY=13317040&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00902 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Neubeurteilung. Aus den Akten ergibt sich kein qualifizierter Tatverdacht, der eine Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts begründen würde (E. 1.3).

Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. eine sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung (E. 2.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (E. 2.3). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben über die grundsätzliche Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bereits rechtskräftig entschieden. Es besteht daher in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden darf, eine abgeurteilte Sache (res iudicata).

Demgemäss erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als offenkundig aussichtslos und der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Nichtwiederherstellung als gerechtfertigt (E. 2.4). Zulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung nach Gemeindegesetz? Fehlendes praktisches Interesse an der Beantwortung dieser Frage in der vorliegenden Konstellation (E. 2.5). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEPFLICHT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE GRÜNDE ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RES IUDICATA ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art./§ 171 Abs. II GG Art. 167 GOG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3