Administrative Discretion in Social Assistance Appeal Suspension and Res Judicata in Cohabitation Credit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant contested a decision regarding social assistance that entailed the withdrawal of the suspensive effect of their appeal and a reassessment, arguing against the prerequisite for such actions, including any potential mandatory reporting obligation due to a qualified suspicion of criminal conduct, which the court found unsupported by the file. The court reasoned that the administrative authority has significant discretion when deciding on the withdrawal of suspensive effect or immediate enforceability, and because the principle of crediting a cohabitation contribution had already been definitively ruled upon by prior court decisions, the appeal on that specific point constituted a matter already judged (*res iudicata*), rendering that part of the appeal obviously without prospect of success, thereby justifying the denial or non-reinstatement of the suspensive effect.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Neubeurteilung. Aus den Akten ergibt sich kein qualifizierter Tatverdacht, der eine Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts begründen würde (E. 1.3). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. eine sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung (E. 2.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (E. 2.3). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben über die grundsätzliche Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bereits rechtskräftig entschieden. Es besteht daher in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden darf, eine abgeurteilte Sache (res iudicata). Demgemäss erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als offenkundig aussichtslos und der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Nichtwiederherstellung als gerechtfertigt (E. 2.4). Zulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung nach Gemeindegesetz? Fehlendes praktisches Interesse an der Beantwortung dieser Frage in der vorliegenden Konstellation (E. 2.5). Abweisung UP. Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as one of the legal norms relevant to the case, concerning the case matter.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00902
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00902 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Neubeurteilung. Aus den Akten ergibt sich kein qualifizierter Tatverdacht, der eine Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts begründen würde (E. 1.3).
Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. eine sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung (E. 2.1). Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu (E. 2.3). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben über die grundsätzliche Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bereits rechtskräftig entschieden. Es besteht daher in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden darf, eine abgeurteilte Sache (res iudicata).
Demgemäss erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als offenkundig aussichtslos und der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. deren Nichtwiederherstellung als gerechtfertigt (E. 2.4). Zulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung nach Gemeindegesetz? Fehlendes praktisches Interesse an der Beantwortung dieser Frage in der vorliegenden Konstellation (E. 2.5). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEPFLICHT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE GRÜNDE ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RES IUDICATA ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art./§ 171 Abs. II GG Art. 167 GOG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3