Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00897 • VG ZH VB.2020.00897 KI-generiert

Extension of Domestic Violence Protective Measures Based on Continued Situation

Geschäftsnummer VB.2020.00897
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a decision concerning the extension of protective measures under the Domestic Violence Protection Act, which had initially been imposed following a decision by a preliminary investigation judge. The court reasoned that the duration of such protective measures must be judged solely based on the continued existence of the domestic violence situation, concluding that initiating or continuing a separate marital protection proceeding does not constitute a relevant basis for extending the measures beyond the initial period set by the judge, especially since a hearing date does not guarantee a final resolution. Furthermore, the court deferred to the preliminary investigation judge's broad discretion regarding the proportionality of extending the measures for two months rather than three, finding no violation of law in that assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Die Einleitung und Fortdauer eines Eheschutzverfahrens ist kein sachlicher Grund für eine weitergehende Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen im Anschluss an einen haftrichterlichen Entscheid gemäss § 10 Abs. 1 GSG, zumal die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem Eheschutzverfahren keine Gewähr dafür bietet, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird (E. 4.2). Wenn der Haftrichter unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zum Schluss kam, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine Dauer von zwei und nicht drei Monaten angezeigt, so kann dies im Hinblick auf das ihm im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zustehende grosse Ermessen und die sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegende Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung nicht als rechtverletzend beurteilt werden (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Häusliche Gewalt Vorentscheid Veranlagung nach Ermessen Kontrollfrist Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

The court upheld the decision regarding the duration of protective measures based on the evaluation under this article.

Art. 2 Abs. I GSG

This article is cited in the context of the legal basis for the protective measures being reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00897

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00897 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Die Einleitung und Fortdauer eines Eheschutzverfahrens ist kein sachlicher Grund für eine weitergehende Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen im Anschluss an einen haftrichterlichen Entscheid gemäss § 10 Abs. 1 GSG, zumal die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem Eheschutzverfahren keine Gewähr dafür bietet, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird (E. 4.2).

Wenn der Haftrichter unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zum Schluss kam, eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine Dauer von zwei und nicht drei Monaten angezeigt, so kann dies im Hinblick auf das ihm im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zustehende grosse Ermessen und die sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegende Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung nicht als rechtverletzend beurteilt werden (E. 4.3). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ERMESSEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNGSGESUCH WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3