Appeal Challenging Termination of Outpatient Measure Due to Deportation Delay and Lack of Substantive Necessity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the lower court's partial non-admission due to lack of standing and the ultimate dismissal of the appeal concerning the termination of an outpatient measure imposed in criminal custody, despite arguments regarding potential continued stabilization of his schizophrenic condition. The court reasoned that the appellant had standing to challenge both the initial decision and the dismissal of the appeal, finding no basis to require new expert reports, but ultimately upheld the measure's cancellation because the sole purpose of appealing the termination was to delay a deportation order, which constituted an abuse of rights; furthermore, the appellant failed to substantiate why the continuation of the measure beyond its legal maximum, or beyond voluntary/civil treatment options, was necessary to further improve his prognosis, leading to the dismissal of the substantive appeal while granting requests for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichAufhebung ambulante Massnahme | Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sowohl das (teilweise) Nichteintreten der Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresses als auch die Abweisung des Rekurses (in der Sache) zu rügen (E. 1.3). Es bestand kein Anlass seitens des Verwaltungsgerichts, einen neuen Arztbericht und/oder ein neues Sachverständigengutachten einzuholen (E. 1.4). Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus der ambulanten Massnahme verlassen muss, vermag kein schutzwürdiges Interesse seinerseits an der Rekurserhebung bzw. der Weiterführung der Massnahme zu begründen, zumal dies in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Massnahme steht. Vielmehr müsste das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Aufhebung des Vollzugs ambulanter Massnahmen mit dem alleinigen Zweck, sich einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung zu entziehen oder eine solche weiter hinauszuzögern, als rechtsmissbräuchlich gelten (E. 4.1). Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine freiwillige, strafrechtlich nicht indizierte Aufrechterhaltung der Massnahme hat, hätte unter den gegebenen Umständen, wo der Beschwerdeführer der Sache nach zumindest auch Gründe ins Feld führt, welche einer Beendigung dieser Massnahme tatsächlich entgegenstehen könnten, kein Anlass bestanden, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen (E. 4.2.5). Der Zweck der ambulanten Massnahme liegt in der Deliktsprävention. Insofern kann vorliegend durchaus von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden (E. 5.2.1). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern bzw. weshalb ausschliesslich die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme zukünftig eine noch weitergehende Stabilisierung des Zustands oder eine positive Veränderung der Legalprognose des Beschwerdeführers bewirken und eine weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung nicht auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen kann (E. 5.2.2). Es ist nicht davon auszugehen und derBeschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, dass die Fortsetzung der ambulanten Massnahme über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus zu einer weiteren positiven Veränderung der Legalprognose führen würde (E. 5.2.3). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision appears in the list of cited legal norms which relates to the substantive decision regarding the continuation of the measure.
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This provision appears in the list of cited legal norms which relates to the substantive decision regarding the continuation of the measure.
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This provision is cited in relation to the decision to reject the appeal (Rekursabweisung).
This procedural provision is likely related to the court's jurisdiction or procedure, as it is listed among the cited norms.
Although the text does not explicitly show the final dispositive orders starting with '1., 2.', the mention of granting requests for free proceedings and legal aid implies an order concerning costs/legal aid, typically citing the relevant procedural law (here, the mention of free proceedings/legal aid suggests costs/legal aid provisions were applied in the dispositive).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00894
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00894 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 21.07.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Aufhebung ambulante Massnahme · Aufhebung einer ambulanten Massnahme. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sowohl das (teilweise) Nichteintreten der Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresses als auch die Abweisung des Rekurses (in der Sache) zu rügen (E. 1.3).
Es bestand kein Anlass seitens des Verwaltungsgerichts, einen neuen Arztbericht und/oder ein neues Sachverständigengutachten einzuholen (E. 1.4). Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus der ambulanten Massnahme verlassen muss, vermag kein schutzwürdiges Interesse seinerseits an der Rekurserhebung bzw. der Weiterführung der Massnahme zu begründen, zumal dies in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Massnahme steht. Vielmehr müsste das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Aufhebung des Vollzugs ambulanter Massnahmen mit dem alleinigen Zweck, sich einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung zu entziehen oder eine solche weiter hinauszuzögern, als rechtsmissbräuchlich gelten (E. 4.1).
Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine freiwillige, strafrechtlich nicht indizierte Aufrechterhaltung der Massnahme hat, hätte unter den gegebenen Umständen, wo der Beschwerdeführer der Sache nach zumindest auch Gründe ins Feld führt, welche einer Beendigung dieser Massnahme tatsächlich entgegenstehen könnten, kein Anlass bestanden, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen (E. 4.2.5). Der Zweck der ambulanten Massnahme liegt in der Deliktsprävention. Insofern kann vorliegend durchaus von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden (E. 5.2.1).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern bzw. weshalb ausschliesslich die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme zukünftig eine noch weitergehende Stabilisierung des Zustands oder eine positive Veränderung der Legalprognose des Beschwerdeführers bewirken und eine weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung nicht auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen kann (E. 5.2.2). Es ist nicht davon auszugehen und der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, dass die Fortsetzung der ambulanten Massnahme über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus zu einer weiteren positiven Veränderung der Legalprognose führen würde (E. 5.2.3).
Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFHEBUNG DER MASSNAHME BESCHWERDELEGITIMATION LEGALPROGNOSE RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSLEGITIMATION RÜCKFALLRISIKO SCHIZOPHRENIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I StGB Art. 63 Abs. IV StGB Art. 63a Abs. I StGB Art. 63a Abs. II lit. a StGB § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen:
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