Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00893 • VG ZH VB.2020.00893 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Long Stay

Geschäftsnummer VB.2020.00893
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against the non-renewal of a residence permit, which had initially been granted after the appellant's separation from his settlement-status spouse to facilitate visitation rights for their shared son. The court reasoned that despite the appellant residing in the country for over ten years, he was not sufficiently integrated to claim a right to stay based on private life, especially since his son had returned to his home country and the appellant had established a new family there. Furthermore, the court found that the prior issuance of a permit did not create a protected expectation of renewal, and the decision to refuse extension was proportionate, as the appellant could not assert a right of residence through the relationship with his son who no longer resided in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nach der Trennung von seiner damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau zur Ausübung des Besuchsrechts für den gemeinsamen Sohn verlängert. Der Sohn ist wieder in sein Heimatland zurückgekehrt und der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine neue Familie gegründet.] Der Beschwerdeführer lebt seit über 10 Jahren in der Schweiz, dennoch liegt keine Verwurzelung in der Schweiz vor. Er kann keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten (E. 2.1). Der Sohn des Beschwerdeführers lebt im Heimatland. Er verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz geltend machen kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst nicht gegen Treu und Glauben. Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (E. 2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Dienstrechtliche Stellungen Rückkehrrecht familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision likely governs the imposition of court costs, which is typically included in the dispositive section of administrative court decisions when an appeal is dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00893

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221069&W10_KEY=13317040&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00893 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nach der Trennung von seiner damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau zur Ausübung des Besuchsrechts für den gemeinsamen Sohn verlängert.

Der Sohn ist wieder in sein Heimatland zurückgekehrt und der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine neue Familie gegründet.] Der Beschwerdeführer lebt seit über 10 Jahren in der Schweiz, dennoch liegt keine Verwurzelung in der Schweiz vor. Er kann keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten (E. 2.1). Der Sohn des Beschwerdeführers lebt im Heimatland. Er verfügt in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz geltend machen kann.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst nicht gegen Treu und Glauben. Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (E. 2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3