Affirmation of Futile Mandatory Secure Detention Cancellation Due to Lack of Therapeutic Progress
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the cancellation of a mandatory long-term secure detention measure because it had become futile, evidenced by repeated, professionally documented failures to motivate the detainee toward therapeutic treatment across various settings, coupled with persistent drug use, lack of genuine willingness to change, and poor therapy cooperation, which prevented any meaningful reduction in the high risk of reoffending and thus negated the measure's purpose. The court found that no less restrictive measure could achieve the goal and rejected claims concerning insufficient reasoning and expert questioning, reserving a future decision on transfer to pre-trial detention for the competent authority after the measure's termination.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahme | Stationäre Massnahme: Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit. Die Massnahme erweist sich als aussichtslos, wenn trotz mehrerer fachlich fundierter Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings keine Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erzielt werden kann. Zu berücksichtigten ist auch die Aussicht, ob mit einer Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann. Auch dann soll die Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserte Therapiewille scheint aufgrund des bisherigen Vollzugsverlaufs lediglich vordergründig zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Therapiekooperation und -motivation beim Beschwerdeführer durchwegs mangelhaft war. Der bisherige Massnahmenverlauf gestaltete sich insgesamt schwierig, insbesondere fallen der mangelnde Durchhaltewille des Beschwerdeführers, seine vielen Disziplinierungen, der anhaltende Drogenkonsum, die fehlende (echte) Veränderungsbereitschaft und seine Weigerung, sich umfassend auf die Therapie einzulassen, negativ ins Gewicht. Weil das Rückfallrisiko aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht massgeblich gesenkt werden kann, kann das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme, da bereits diverse unterschiedliche Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden sind und keinen Erfolg zeitigen konnten (E. 5). Die Gehörsrügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung und Ergänzungsfragen an den Gutachter erweisen sich als unbegründet (E. 6). Über die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft wird nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme das Zwangssmassnahmengericht auf Antrag der Vollzugsbehörde und nicht die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben (E.7). Gewährung UP/URB (E. 8.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the primary legal basis for the decision concerning the continuation or cessation of the measure.
This provision relates to the conditions under which the measure can be reviewed or addressed.
This cantonal provision was cited regarding the requirements or process related to the measure.
This specific subsection of the cantonal execution law was cited in relation to the decision.
This specific subsection of the cantonal execution law was cited in relation to the decision.
This constitutional provision concerning the right to be heard was cited, although primarily relating to procedural fairness raised in the appeal.
This provision of the Code of Criminal Procedure was cited, likely related to the procedural mechanism for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00890
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00890 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.08.2021 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Stationäre Massnahme: Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit. Die Massnahme erweist sich als aussichtslos, wenn trotz mehrerer fachlich fundierter Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings keine Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erzielt werden kann.
Zu berücksichtigten ist auch die Aussicht, ob mit einer Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann. Auch dann soll die Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserte Therapiewille scheint aufgrund des bisherigen Vollzugsverlaufs lediglich vordergründig zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Therapiekooperation und -motivation beim Beschwerdeführer durchwegs mangelhaft war.
Der bisherige Massnahmenverlauf gestaltete sich insgesamt schwierig, insbesondere fallen der mangelnde Durchhaltewille des Beschwerdeführers, seine vielen Disziplinierungen, der anhaltende Drogenkonsum, die fehlende (echte) Veränderungsbereitschaft und seine Weigerung, sich umfassend auf die Therapie einzulassen, negativ ins Gewicht. Weil das Rückfallrisiko aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht massgeblich gesenkt werden kann, kann das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme, da bereits diverse unterschiedliche Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden sind und keinen Erfolg zeitigen konnten (E. 5).
Die Gehörsrügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung und Ergänzungsfragen an den Gutachter erweisen sich als unbegründet (E. 6). Über die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft wird nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme das Zwangssmassnahmengericht auf Antrag der Vollzugsbehörde und nicht die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT BEGRÜNDUNGSPFLICHT DROGENKONSUM ERGÄNZUNGSFRAGE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MASSNAHMEFÄHIGKEIT MASSNAHMEWILLIGKEIT MOTIVATION RECHTLICHES GEHÖR RÜCKFALLRISIKO SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME THERAPIEBEREITSCHAFT THERAPIEWILLIGKEIT ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 59 StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB § 22 StJVG § 22 Abs. I StJVG § 22 Abs. II StJVG § 364a StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3