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VB.2020.00877 • VG ZH VB.2020.00877 KI-generiert

Social Assistance Recipient Challenges Housing Condition and Reduced Allowance for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer VB.2020.00877
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint challenged a social assistance ruling that imposed a condition to seek cheaper housing and concurrently reduced the basic needs allowance due to insufficient job search efforts. The court found no violation of the claimant's right to be heard concerning the reasoning or duty to inform about access to files by the lower court, noting that a higher review body could alter the original decision to the detriment of the applicant, a potential issue cured at the appeal stage. Furthermore, since the reassessment decision occurred after a specific statutory date, the lower court was justified in not entering into the merits of the appeal against certain directives to the extent they were not properly contested, and the modification of the housing search requirement caused no disadvantage leading to an appeal on that point. The court concluded that inadequate job search efforts justified the sanction-like reduction of the basic allowance, which was deemed reasonable, and dismissed the complaint as obviously futile, particularly regarding a claim for personal assistance which should have been directed elsewhere.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, und Kürzung des Grundbedarfs mangels ausreichender Stellensuche.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz hinsichtlich der Begründungspflicht und der Orientierungspflicht bezüglich Aktenbeizug (E. 2.2 f.). Die Neubeurteilungsinstanz kann die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der antragsstellenden Person abändern. Insofern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verletzt haben sollte, wäre diese Verletzung im Rekursverfahren geheilt worden (E. 2.4). Entgegen der Beschwerdeführerin behandelte die Vorinstanz sämtliche ihrer Anträge, wobei sie sich in Bezug auf die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf diejenigen beschränkte, welche von dieser mit Neubeurteilungsbeschluss bestätigt oder in zulässiger Weise abgeändert und mit Rekurs tatsächlich auch angefochten wurden (E. 5.2.1).In Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, ist das Datum des Neubeurteilungsentscheids massgebend. Da dieser vorliegend nach dem 1. April 2020 erging, durfte die Vorinstanz aufgrund von § 21 Abs. 2 SHG ohne inhaltliche Prüfung der dagegen vorgetragenen Argumente insoweit auf den Rekurs nicht eintreten, als die Beschwerdeführerin die verschiedenen Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin anfocht (E. 5.2.2). Durch die Abänderung der Auflage zur Wohnungssuche seitens der Vorinstanz erleidet die Beschwerdeführerin keinen Nachteil, der zur Anfechtbarkeit der Auflage und damit (bereits jetzt) zur materiellen Prüfung der von ihr zur Recht- bzw. Verhältnismässigkeit vorgetragenen Argumente führen müsste (E. 5.2.3). Die zweitweise ungenügenden Stellensuchbemühungen berechtigten die Beschwerdegegnerin zu einer sanktionsweisen Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin, deren Umfang nicht als unangemessen bezeichnet werden kann (E. 6.2). Geht es ausschliesslich um dieVerweigerung persönlicher Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen (E. 7.2). Abweisung uP wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 8.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Recht auf Wohnung Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht gesetzliche Voraussetzung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision appears to be the fundamental constitutional basis for the decision, likely related to fundamental rights relevant to the outcome, even if not explicitly detailed in the dispositive orders provided in the excerpt.

§ 21 Abs. II SHG

The court applied this provision regarding the inadmissibility of an appeal concerning certain directives because the subsequent decision was issued after April 1, 2020.

§ 12 Abs. II SHG

Cited in the list of applicable legal norms, likely pertaining to the substance of the social assistance decision being reviewed.

§ 21 Abs. I SHG

Cited in the list of applicable legal norms, likely pertaining to the framework for challenging administrative decisions.

§ 24 Abs. I SHG

Cited in the list of applicable legal norms, likely related to the scope or conditions of social assistance.

§ 24 SHV

Cited in the list of applicable legal norms, likely part of the relevant supplementary regulation for social assistance.

Art./§ 171 Abs. III GG

Cited in the list of applicable legal norms, likely pertaining to procedural aspects or the general governance law applicable to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00877

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00877 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, und Kürzung des Grundbedarfs mangels ausreichender Stellensuche.] Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz hinsichtlich der Begründungspflicht und der Orientierungspflicht bezüglich Aktenbeizug (E. 2.2 f.).

Die Neubeurteilungsinstanz kann die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der antragsstellenden Person abändern. Insofern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verletzt haben sollte, wäre diese Verletzung im Rekursverfahren geheilt worden (E. 2.4). Entgegen der Beschwerdeführerin behandelte die Vorinstanz sämtliche ihrer Anträge, wobei sie sich in Bezug auf die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf diejenigen beschränkte, welche von dieser mit Neubeurteilungsbeschluss bestätigt oder in zulässiger Weise abgeändert und mit Rekurs tatsächlich auch angefochten wurden (E. 5.2.1).In Bezug auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar ist, ist das Datum des Neubeurteilungsentscheids massgebend.

Da dieser vorliegend nach dem 1. April 2020 erging, durfte die Vorinstanz aufgrund von § 21 Abs. 2 SHG ohne inhaltliche Prüfung der dagegen vorgetragenen Argumente insoweit auf den Rekurs nicht eintreten, als die Beschwerdeführerin die verschiedenen Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin anfocht (E. 5.2.2). Durch die Abänderung der Auflage zur Wohnungssuche seitens der Vorinstanz erleidet die Beschwerdeführerin keinen Nachteil, der zur Anfechtbarkeit der Auflage und damit (bereits jetzt) zur materiellen Prüfung der von ihr zur Recht- bzw. Verhältnismässigkeit vorgetragenen Argumente führen müsste (E. 5.2.3).

Die zweitweise ungenügenden Stellensuchbemühungen berechtigten die Beschwerdegegnerin zu einer sanktionsweisen Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin, deren Umfang nicht als unangemessen bezeichnet werden kann (E. 6.2). Geht es ausschliesslich um die Verweigerung persönlicher Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen (E. 7.2). Abweisung uP wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 8.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT AUFLAGE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT MIETZINS OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PERSÖNLICHE HILFE RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS STELLENSUCHE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art./§ 171 Abs. III GG § 12 Abs. II SHG § 21 Abs. I SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I SHG § 24 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3