Applicant v. Emergency Assistance Benefits Withholding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a declaratory ruling regarding the alleged unlawful withholding of emergency assistance benefits stemming from their absence during a check at the emergency shelter. The court reasoned that while a right to a declaratory ruling exists if a legitimate interest is present, such an interest is generally negated if the matter can be adequately addressed through a request for a substantive benefit or injunctive order. Since the applicant could have sought a decision on their entitlement to the disputed benefits via a regular application for payment, they lacked the requisite protected interest for the declaratory relief concerning the past refusal, making the lower court's decision to dismiss the application legally sound, though costs related to social welfare matters were adjusted, and applications for free legal aid were denied based on the applicant's failure to disclose finances and lack of severe impact.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe | Anspruch auf Behandlung eines Feststellungsbegehrens betreffend angeblich widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfeleistungen infolge Nichtanwesenheit in der Notunterkunft. Grundsätze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 2). Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage in ständiger Praxis einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Ein solches ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (E. 4.2). Vom Begehren um Erlass einer Verfügung betreffend den Bestand öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten abzugrenzen sind Begehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer behördlichen Handlung ersucht wird, woraufhin die zuständige Behörde bei schutzwürdigem Interesse nach § 10 Abs. 2 VRG eine Anordnung zu erlassen hat (E. 4.3). Offenlassen der Frage, ob ein Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in § 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgeführten Begehren auf Unterlassung, Einstellung, Widerruf (lit. a) oder Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Handlung (lit. b) als subsidiär zu betrachten ist (E. 4.4). Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein genügender Rechtsschutz gegen die betreffende Handlung auch auf andere Weise offensteht. Da der Beschwerdeführer, dem die Auszahlung der umstrittenen Nothilfebeiträge vordergründig gestützt auf dessen Abwesenheit bei einer in der Notunterkunft durchgeführten Anwesenheitskontrolle verweigert wurde, den Beschwerdegegner nachträglich umBeurteilung seines Anspruchs auf Ausrichtung der fraglichen Beiträge ersuchen könnte, verfügt er über kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Anordnung nach § 10c Abs. 2 VRG (E. 4.7). Da der Beschwerdeführer ein solches Begehren um nachträgliche Beurteilung seines Anspruchs auf Nothilfeleistungen ohne Nachteil in Form eines Leistungsbegehrens stellen könnte (E. 4.8) und im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob er angesichts der ihm inzwischen ausgestellten Aufenthaltsbewilligung überhaupt noch ein aktuelles praktisches Interesse an einer derartigen Feststellung verfügt (E. 4.9), wäre auch auf ein Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum nicht einzutreten gewesen, womit sich der reformatorische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis als rechtmässig erweist (E. 4.10). Neuverlegung der Kosten für das Rekursverfahren infolge der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe (E. 5). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer es trotz des Umstands, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, unterliess, seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren darzulegen, wurde dessen Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen (E. 6). Verzicht auf die Auferlegung von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 7.1). Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 7.2) und Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters infolge fehlender schwerwiegender Betroffenheit (E. 7.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the legal basis that the court considered in relation to the lack of a legitimate interest in a declaratory judgment.
Cited in connection with § 10c Abs. 1 lit. c VRG regarding the authority to issue an order if a legitimate interest exists.
Cited in connection with the lack of a legitimate interest in issuing an order under this provision.
The text mentions the reformatory decision on non-admission of the lower court being upheld, which relates to costs in the dispositive, even if not explicitly numbered as the final cost order, costs are generally governed by this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00875
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00875 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Anspruch auf Behandlung eines Feststellungsbegehrens betreffend angeblich widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfeleistungen infolge Nichtanwesenheit in der Notunterkunft. Grundsätze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 2). Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage in ständiger Praxis einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht.
Ein solches ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (E. 4.2). Vom Begehren um Erlass einer Verfügung betreffend den Bestand öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten abzugrenzen sind Begehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer behördlichen Handlung ersucht wird, woraufhin die zuständige Behörde bei schutzwürdigem Interesse nach § 10 Abs. 2 VRG eine Anordnung zu erlassen hat (E. 4.3).
Offenlassen der Frage, ob ein Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in § 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgeführten Begehren auf Unterlassung, Einstellung, Widerruf (lit.
a) oder Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Handlung (lit.
b) als subsidiär zu betrachten ist (E. 4.4). Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein genügender Rechtsschutz gegen die betreffende Handlung auch auf andere Weise offensteht. Da der Beschwerdeführer, dem die Auszahlung der umstrittenen Nothilfebeiträge vordergründig gestützt auf dessen Abwesenheit bei einer in der Notunterkunft durchgeführten Anwesenheitskontrolle verweigert wurde, den Beschwerdegegner nachträglich um Beurteilung seines Anspruchs auf Ausrichtung der fraglichen Beiträge ersuchen könnte, verfügt er über kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Anordnung nach § 10c Abs. 2 VRG (E. 4.7).
Da der Beschwerdeführer ein solches Begehren um nachträgliche Beurteilung seines Anspruchs auf Nothilfeleistungen ohne Nachteil in Form eines Leistungsbegehrens stellen könnte (E. 4.8) und im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob er angesichts der ihm inzwischen ausgestellten Aufenthaltsbewilligung überhaupt noch ein aktuelles praktisches Interesse an einer derartigen Feststellung verfügt (E. 4.9), wäre auch auf ein Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum nicht einzutreten gewesen, womit sich der reformatorische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis als rechtmässig erweist (E. 4.10).
Neuverlegung der Kosten für das Rekursverfahren infolge der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe (E. 5). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer es trotz des Umstands, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, unterliess, seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren darzulegen, wurde dessen Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen (E. 6). Verzicht auf die Auferlegung von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 7.1).
Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 7.2) und Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters infolge fehlender schwerwiegender Betroffenheit (E. 7.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWESENHEITSKONTROLLE FESTSTELLUNGSINTERESSE FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG GEGENBEWEIS NOTHILFE NOTUNTERKUNFT REALAKT SUBSIDIARITÄT · Rechtsnormen: · Art. 82 Abs. 1 AsylG Art. 82 Abs. I AsylG Art. 83a AsylG Art. 12 BV § 10 GebührenO § 1 Abs. I Nothilfe VO § 2 Abs. I Nothilfe VO § 4 Abs. I Nothilfe VO § 4 Abs. II Nothilfe VO § 5c Abs. I SHG § 5c Abs. III SHG § 10c Abs. 1 lit. a VRG § 10c Abs. 1 lit. b VRG § 10c Abs. I lit. c VRG § 10c Abs. II VRG § 13 VRG § 16 VRG · Publikationen:
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