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VB.2020.00874 • VG ZH VB.2020.00874 KI-generiert

Appeal Against Transfer to Penal Institution for Therapeutic Measure

Geschäftsnummer VB.2020.00874
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A subject, currently detained in custody following an escape from a treatment facility, appealed a disposition ordering their transfer to a penal institution to execute a legally binding therapeutic measure, arguing against the measure and seeking to await the outcome of related release proceedings. The court reasoned that the legally ordered measure must be executed absent a contrary judicial decision, and no demonstrable disadvantage arose from being housed in a suitable facility during the appeal, further determining that while the initial decision lacked sufficient justification, thereby violating the right to be heard, this flaw was cured because the appellant was able to fully contest the matter, allowing the higher instance court to address all arguments comprehensively.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Strafvollzug: Einweisung in eine Institution zum Vollzug der stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer, welcher sich aktuell in Sicherheitshaft befindet, wehrt sich gegen eine Einweisungsverfügung in eine JVA, in welcher die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme vollzogen werden soll. Er macht neben seiner Massnahmenunwilligkeit geltend, es sei zuerst der Verfahrensausgang bezüglich seines Gesuchs um bedingte Entlassung sowie der fraglichen Weiterführung der Massnahme abzuwarten. Die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme ist jedoch bis zu einem gegenteiligen gerichtlichen Entscheid zu vollziehen. Ein tatsächlicher Nachteil, welchen er während der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeninstitution hätte, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus einer Massnahmeninstitution zunächst in Sicherheitshaft versetzt wurde, kann für den damaligen Zeitpunkt als begründet angesehen werden, doch hat dieser Zustand nicht bis auf Weiteres unverändert anzuhalten. Die gewählte JVA wurde, auch mit Blick auf die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, zu Recht als geeignete Institution bezeichnet (E. 5). Gerügt wird zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der erstinstanzliche Entscheid nicht genügend begründet worden sei. Die Begründung fiel angesichts der konkreten Umstände tatsächlich sehr knapp aus und verwies nicht auf die Entscheidgrundlagen, womit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Lage, den Entscheid umfassend anzufechten und die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition zukam, hat jedes seiner Vorbringen ausführlich abgehandelt, weshalb die rechtliche Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist (E. 2). Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. Teilweise Gutheissung (Verletzung rechtliches Gehör), im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung therapeutische Massnahme Strafvollzugsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Haftersatzmassnahme Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the dispositive for partially accepting the appeal based on the violation of the right to be heard.

Art. 59 StGB

Cited in the dispositive as the legal basis for the decision regarding the execution of the measure.

Art. 63 StGB

Cited in the dispositive as the legal basis for the decision regarding the execution of the measure.

§ 439 StPO

Cited in the dispositive in relation to the procedural outcome of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00874

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00874 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Strafvollzug: Einweisung in eine Institution zum Vollzug der stationären Massnahme. Der Beschwerdeführer, welcher sich aktuell in Sicherheitshaft befindet, wehrt sich gegen eine Einweisungsverfügung in eine JVA, in welcher die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme vollzogen werden soll.

Er macht neben seiner Massnahmenunwilligkeit geltend, es sei zuerst der Verfahrensausgang bezüglich seines Gesuchs um bedingte Entlassung sowie der fraglichen Weiterführung der Massnahme abzuwarten. Die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme ist jedoch bis zu einem gegenteiligen gerichtlichen Entscheid zu vollziehen. Ein tatsächlicher Nachteil, welchen er während der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeninstitution hätte, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus einer Massnahmeninstitution zunächst in Sicherheitshaft versetzt wurde, kann für den damaligen Zeitpunkt als begründet angesehen werden, doch hat dieser Zustand nicht bis auf Weiteres unverändert anzuhalten.

Die gewählte JVA wurde, auch mit Blick auf die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, zu Recht als geeignete Institution bezeichnet (E. 5). Gerügt wird zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der erstinstanzliche Entscheid nicht genügend begründet worden sei. Die Begründung fiel angesichts der konkreten Umstände tatsächlich sehr knapp aus und verwies nicht auf die Entscheidgrundlagen, womit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Lage, den Entscheid umfassend anzufechten und die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition zukam, hat jedes seiner Vorbringen ausführlich abgehandelt, weshalb die rechtliche Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist (E. 2).

Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. Teilweise Gutheissung (Verletzung rechtliches Gehör), im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINWEISUNG FLUCHT GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG INSTITUTION JUSTIZVOLLZUGSANSTALT RECHTLICHES GEHÖR SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME VERLETZUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 59 StGB Art. 63 StGB Art. 372 StGB § 439 StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3