Proportionality of Short-Term Detention Under Foreigners Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the proportionality of a short-term detention under the Federal Act on Foreigners (AIG), specifically holding that the detention from July 7 to July 8, 2020, was disproportionate because its duration exceeded what was necessary to achieve the objective stated in Art. 73 para. 1 lit. a AIG—issuing a decision related to the person's residence status—and was not linked to deportation. The court reasoned that since the detention was not demonstrably required for the purpose of issuing the decision, and no special circumstances justified the extended time, the duration constituted an unnecessary and therefore disproportionate infringement on the appellant's rights, leading to the appeal being upheld.
Legislator-Regeste
Amtlichkurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI200166-L) | Kurzfristige Festhaltung: Prüfung der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht. Die kurzfristige Festhaltung steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung. Sie darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 dauerte länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände dafür sind nicht erkennbar (E. 3.3). Damit erweist sich die kurzfristige Festhaltung als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und daher als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers (E. 3.4). Gutheissung.
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KI-generiertThe court found that the temporary detention exceeded what was necessary to achieve the objective foreseen in this article regarding the opening of a decision on residence status.
This provision was implicitly used to rule on the proportionality of the deprivation of liberty.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00871
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00871 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI200166-L) · Kurzfristige Festhaltung: Prüfung der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht. Die kurzfristige Festhaltung steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung. Sie darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (E. 3.2).
Die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 dauerte länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände dafür sind nicht erkennbar (E. 3.3). Damit erweist sich die kurzfristige Festhaltung als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und daher als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers (E. 3.4). Gutheissung.
· --- · Stichworte: · FREIHEITSENTZUG KURZFRISTIGE FESTHALTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG ZWANGSMASSNAHMEN AIG · Rechtsnormen: · Art. 73 Abs. I lit. a AIG Art. 31 Abs. I BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3