Entity Dissolution and Rectification of Legal Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicants did not dispute that the first applicant was unreachable at its registered domicile address during the relevant period, justifying the opposing party's decision to dissolve the entity based on the former version of the Commercial Register Ordinance regarding a missing legal domicile. However, since the legal situation was rectified during the appeal proceedings with a late domicile notification by the second applicant, the appeal against the dissolution was partially granted, though the imposed fine was deemed permissible and the court costs were fully imposed on the applicants because the partial success was solely due to the belated rectification.
Legislator-Regeste
Amtlichfehlendes Rechtsdomizil | [Auflösung einer GmbH wegen fehlenden Rechtsdomizils] Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 im fraglichen Zeitraum an der bis Anfang dieses Jahres im Handelsregister aufscheinenden Domiziladresse nicht (mehr) erreichbar war; der Beschwerdegegner verfügte demnach grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ihre Auflösung (E. 2.3 ff.). Der gesetzliche Zustand wurde jedoch noch während des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt, weshalb das Verfahren teilweise, nämlich soweit sich die Beschwerde gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 richtet, gutzuheissen ist (E. 2.5). Die Bussenauflage erweist sich als zulässig, und der Beschwerdegegner hat das ihm bei der Festlegung der Bussenhöhe zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (E. 3). Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf die erst während des Beschwerdeverfahrens (verspätet) vorgenommene Domizilanmeldung des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden vollumfänglich aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the basis for the dissolution of the company due to the lack of a domicile according to this provision, as it was applicable at the time.
This provision was used to order the appellants to bear all court costs following the partial success of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00870
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221113&W10_KEY=13317039&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00870 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · fehlendes Rechtsdomizil · [Auflösung einer GmbH wegen fehlenden Rechtsdomizils] Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 im fraglichen Zeitraum an der bis Anfang dieses Jahres im Handelsregister aufscheinenden Domiziladresse nicht (mehr) erreichbar war; der Beschwerdegegner verfügte demnach grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV in der bis am 31.
Dezember 2020 geltenden Fassung ihre Auflösung (E. 2.3 ff.). Der gesetzliche Zustand wurde jedoch noch während des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt, weshalb das Verfahren teilweise, nämlich soweit sich die Beschwerde gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 richtet, gutzuheissen ist (E. 2.5). Die Bussenauflage erweist sich als zulässig, und der Beschwerdegegner hat das ihm bei der Festlegung der Bussenhöhe zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (E. 3). Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf die erst während des Beschwerdeverfahrens (verspätet) vorgenommene Domizilanmeldung des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden vollumfänglich aufzuerlegen (E. 5).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG EINTRAGUNGSPFLICHT FEHLENDES RECHTSDOMIZIL HANDELSREGISTERVERORDNUNG NACHTRÄGLICHE ANMELDUNG TEILWEISE OBSIEGEN · Rechtsnormen: · Art. 153a Abs. 1 HRegV Art. 153b Abs. 1 HRegV Art. 937 OR Art. 941 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3