Revocation of EU/EFTA Residence Permit Due to Loss of Employment and Criminal Conviction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the revocation of an individual's EU/EFTA residence permit because the individual lost their employment, thereby losing the basis for their right to reside as an employee, and could not establish an unconditional right to remain as they were not permanently disabled due to an occupational illness nor entitled to a Swiss insurance pension. Furthermore, the individual lacked sufficient financial means to support themselves without relying on social assistance, which disqualified them as a non-gainfully employed person, and their criminal conviction for attempted intentional homicide, resulting in a custodial measure, provided an additional ground for non-renewal, leading the court to conclude that refusing the permit was within its discretionary power.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er u.a. wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit zu einer stationären Massnahme verurteilt worden ist und er seine Arbeitsstelle verloren hat.] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr daraus ableiten (E. 3). Der Beschwerdeführer kann kein bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, da er nicht wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden ist und auch keinen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat (E. 4). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er wäre in der Folge von der Sozialhilfe abhängig und kann deshalb kein Anwesenheitsrecht als Nichterwerbstätiger geltend machen (E. 5). Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wäre auch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht mehr zu verlängern (E. 6). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA liegt auch im pflichtgemässen Ermessen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00869
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00869 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er u.a. wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit zu einer stationären Massnahme verurteilt worden ist und er seine Arbeitsstelle verloren hat.] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr daraus ableiten (E. 3).
Der Beschwerdeführer kann kein bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, da er nicht wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden ist und auch keinen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat (E. 4). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er wäre in der Folge von der Sozialhilfe abhängig und kann deshalb kein Anwesenheitsrecht als Nichterwerbstätiger geltend machen (E. 5). Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wäre auch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht mehr zu verlängern (E. 6).
Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA liegt auch im pflichtgemässen Ermessen (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3