Garden Restoration and Proportionality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the protection of a garden that was illegally cleared. The court affirmed that under heritage protection laws, restoring a non-existent object can be ordered if proportionality is observed. While determining the exact nature and value of the destroyed garden was difficult, it was not impossible. The court found insufficient evidence that the garden itself was a valuable park, a habitat for rare species, or essential to the architectural impact of the protected building, and thus dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGenehmigung Unterschutzstellungsvertrag | Schutzwürdigkeit eines böswillig gerodeten Gartens. Im Bereich des Denkmalschutzes kann unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips unter Umständen auch die Wiederherstellung eines nicht mehr vorhandenen Objekts angeordnet werden. Nach ständiger, jüngst bestätigter, verwaltungsgerichtlicher Praxis ist die (Anordnung der) Wiederherstellung eine Schutzmassnahme im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG (E. 3.2). Entgegen der Vorinstanz erweist sich die Bestimmung der Art, Dimension und des Werts des untergegangenen Objekts zwar als nur eingeschränkt möglich, nicht jedoch als geradezu unmöglich (E. 3.4). Hinweise darauf, dass es sich beim Garten selbst um eine wertvolle Park- oder Gartenanlage im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG handeln würde bzw. gehandelt hätte, bestehen nicht. Weder deutet der Inventareintrag des Wohnhauses darauf hin, noch wird dies von den Beschwerdeführerinnen genügend substanziiert. Ebenso wenig bestehen irgendwelche Hinweise, dass es sich beim Garten um einen nötigen Lebensraum für die Erhaltung seltener oder vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. g PBG handeln würde bzw. gehandelt hätte. Ein Nachbar darf sich jedenfalls nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit eines Objekts bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen. Dies ist im vorliegenden Fall, soweit es um die Frage geht, ob der Garten ein eigenständiges Schutzobjekt darstellt, nicht geschehen (E. 3.5.3). Ebenfalls überzeugend ist die vom Baurekursgericht als Fachgericht – gestützt auf einen Augenschein – selbst vorgenommene Beurteilung der Bedeutung des rückwärtigen Gartenbereichs für die Raumwirkung des geschützten Gebäudes im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG (E. 3.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the restoration of a non-existent object can be an order for protection under this provision.
The court relied on this provision regarding the importance of the garden area for the spatial effect of the protected building.
The court found no evidence that the garden itself constituted a valuable park or garden within the meaning of this provision.
The court found no evidence that the garden served as a necessary habitat for the preservation of rare or endangered animals and plants.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00864
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00864 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Genehmigung Unterschutzstellungsvertrag · Schutzwürdigkeit eines böswillig gerodeten Gartens. Im Bereich des Denkmalschutzes kann unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips unter Umständen auch die Wiederherstellung eines nicht mehr vorhandenen Objekts angeordnet werden.
Nach ständiger, jüngst bestätigter, verwaltungsgerichtlicher Praxis ist die (Anordnung der) Wiederherstellung eine Schutzmassnahme im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG (E. 3.2). Entgegen der Vorinstanz erweist sich die Bestimmung der Art, Dimension und des Werts des untergegangenen Objekts zwar als nur eingeschränkt möglich, nicht jedoch als geradezu unmöglich (E. 3.4). Hinweise darauf, dass es sich beim Garten selbst um eine wertvolle Park- oder Gartenanlage im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG handeln würde bzw. gehandelt hätte, bestehen nicht.
Weder deutet der Inventareintrag des Wohnhauses darauf hin, noch wird dies von den Beschwerdeführerinnen genügend substanziiert. Ebenso wenig bestehen irgendwelche Hinweise, dass es sich beim Garten um einen nötigen Lebensraum für die Erhaltung seltener oder vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. g PBG handeln würde bzw. gehandelt hätte. Ein Nachbar darf sich jedenfalls nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit eines Objekts bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen.
Dies ist im vorliegenden Fall, soweit es um die Frage geht, ob der Garten ein eigenständiges Schutzobjekt darstellt, nicht geschehen (E. 3.5.3). Ebenfalls überzeugend ist die vom Baurekursgericht als Fachgericht – gestützt auf einen Augenschein – selbst vorgenommene Beurteilung der Bedeutung des rückwärtigen Gartenbereichs für die Raumwirkung des geschützten Gebäudes im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUM BÄUME BAUMSCHUTZ FACHGERICHT GARTENANLAGE GUTACHTEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZWÜRDIGKEIT UNTERSCHUTZSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 36 Abs. 3 BV § 203 Abs. 1 PBG § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 203 Abs. 1 lit. f PBG § 203 Abs. 1 lit. g PBG § 207 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3