Garden Complex Protection Case Remanded for Comprehensive Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the protection of a garden as part of a larger garden complex that spanned multiple plots, which was listed in official inventories of protected gardens. While a previous decision partially protected the garden, allowing for construction, the court found this insufficient. The court reasoned that garden complexes can be protected objects and that expert opinions are crucial for assessing their significance. However, the existing expert report only evaluated the specific garden, not the entire complex, and the previous decisions failed to adequately consider the complex as a whole, particularly its interconnected green space which was deemed the most valuable aspect. Consequently, the court determined that the facts were not sufficiently established without a comprehensive assessment of the entire garden complex, and thus remanded the case for further investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung Garten | Unterschutzstellung eines Gartens als Bestandteil einer sich über mehrere Parzellen erstreckenden Gartenanlage. Die fragliche Gartenanlage ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung der Stadt Zürich verzeichnet und im ISOS aufgeführt (E. 2.1). Im angefochtenen Schutzentscheid wurde der Garten der Mitbeteiligten teilweise unter Schutz gestellt, wobei die Realisierung eines Hochbaus möglich sei (E. 2.2). Gartenanlagen können Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und lit. f PBG sein (E. 3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung wesentlich mitprägt, kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten bei der Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung zu (E. 3.4). Das gartendenkmalpflegerische Gutachten umfasst nur die Abklärung der Schutzwürdigkeit des Gartens der Mitbeteiligten und nicht diejenige der Gesamtanlage (E. 5.1). Weder im angefochtenen Beschluss noch im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Gesamtanlage umfassend gewürdigt, in einem baurekursgerichtlichen Minderheitsvotum auf Gutheissung wird hingegen festgehalten, das Wertvollste an der Anlage sei der zusammenhängende, quartierprägende Grünraum (E. 5.2). Die Frage nach der Beeinträchtigung des Schutzobjekts als Ganzes, d. h. der gesamten Gartenanlage, lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität dieses Schutzobjekts beurteilen (E. 5.3.1). Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich das gartendenkmalpflegerische Gutachten als unvollständig und der Sachverhalt folglich als ungenügend festgestellt, weshalb die Sache zur Vervollständigung der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen ist (E. 5.3.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for gardenanlagen qualifying as protected objects.
Cited as a basis for gardenanlagen qualifying as protected objects.
Used to return the case for completion of necessary investigations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00862
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00862 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung Garten · Unterschutzstellung eines Gartens als Bestandteil einer sich über mehrere Parzellen erstreckenden Gartenanlage. Die fragliche Gartenanlage ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung der Stadt Zürich verzeichnet und im ISOS aufgeführt (E. 2.1).
Im angefochtenen Schutzentscheid wurde der Garten der Mitbeteiligten teilweise unter Schutz gestellt, wobei die Realisierung eines Hochbaus möglich sei (E. 2.2). Gartenanlagen können Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und lit. f PBG sein (E. 3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung wesentlich mitprägt, kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten bei der Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung zu (E. 3.4). Das gartendenkmalpflegerische Gutachten umfasst nur die Abklärung der Schutzwürdigkeit des Gartens der Mitbeteiligten und nicht diejenige der Gesamtanlage (E. 5.1).
Weder im angefochtenen Beschluss noch im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Gesamtanlage umfassend gewürdigt, in einem baurekursgerichtlichen Minderheitsvotum auf Gutheissung wird hingegen festgehalten, das Wertvollste an der Anlage sei der zusammenhängende, quartierprägende Grünraum (E. 5.2). Die Frage nach der Beeinträchtigung des Schutzobjekts als Ganzes, d. h. der gesamten Gartenanlage, lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität dieses Schutzobjekts beurteilen (E. 5.3.1). Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich das gartendenkmalpflegerische Gutachten als unvollständig und der Sachverhalt folglich als ungenügend festgestellt, weshalb die Sache zur Vervollständigung der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen ist (E. 5.3.3).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ GARTENANLAGE GUTACHTEN INVENTAR PROVOKATIONSBEGEHREN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SPRUNGRÜCKWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I NHG Art. 6 NHG § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 203 Abs. II PBG § 205 PBG § 207 PBG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3