Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00851 • VG ZH VB.2020.00851 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Welfare Dependence Over Family Ties

Geschäftsnummer VB.2020.00851
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the non-renewal of a third-country national's residence permit due to sustained dependence on social welfare, despite the individual's cohabitation with a Swiss national and shared minor children, ongoing debt, prior criminal activity, and limited engagement with the primary labor market since his arrival. The court reasoned that while the close family relationships fell under the protection of the right to family life, the lack of successful economic integration and continued welfare dependency constituted a valid ground for revocation under immigration law, justifying an interference with family and private life rights, especially since the recent cessation of social assistance was not supported by proof of a sustainable income, making it reasonable to expect the individual to maintain the relationship remotely should the family not follow him abroad.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Der Beschwerdeführer lebt im Konkubinat mit einer Schweizerin, mit welcher er mehrere minderjährige Kinder hat. Er ist verschuldet, wurde zumindest zu Beginn seines Aufenthalts mehrfach straffällig und war seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2013 nur kurzfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Kürzlich hat er sich von der Sozialhilfe abgemeldet, ohne jedoch ein existenzsicherndes Einkommen nachzuweisen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Berücksichtigung von Noven im Beschwerdeverfahren (E. 1.1 f.). Auf die nicht weiter substanziierten und nicht nachvollziehbaren Vorwürfe wegen angeblich fehlenden Anstands von Gerichtspersonen ist nicht weiter einzugehen (E. 1.4). Keine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche des aus einem Drittstaat stammenden Beschwerdeführers (E. 2). Keine ehelichen oder nachehelichen Aufenthaltsansprüche des lediglich im Konkubinat mit einer Schweizerin lebenden Beschwerdeführers (E. 3). Die intakten Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Konkubinatspartnerin und den gemeinsamen Kindern fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, während er sich aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts und seiner mangelhaften Integration nicht auf den Schutz des Rechts auf Privatleben berufen kann (E. 4). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 5). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen, insbesondere jahrelangem Sozialhilfebezug, sind auch verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft. Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen zwar von der Sozialhilfe abgemeldet, jedoch ist eine nachhaltige Ablösung der Familie von der Sozialhilfe nicht ersichtlich und ist dem Beschwerdeführer seine unzureichende wirtschaftliche Integration vorzuwerfen.Angesichts der hohen Sozialhilfebezüge ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Beziehung zu seiner Familie über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte ihm diese nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen (E. 6). Eine erneute Verwarnung erscheint nicht zielführend (E. 7). Kein dauerhaftes Vollzugshindernis durch Covid-19-Pandemie (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Bewilligungsentzug Sozialhilfe Schutz der Familie Hauptwohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00851

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221308&W10_KEY=13317038&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00851 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.05.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.10.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit.

Der Beschwerdeführer lebt im Konkubinat mit einer Schweizerin, mit welcher er mehrere minderjährige Kinder hat. Er ist verschuldet, wurde zumindest zu Beginn seines Aufenthalts mehrfach straffällig und war seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2013 nur kurzfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Kürzlich hat er sich von der Sozialhilfe abgemeldet, ohne jedoch ein existenzsicherndes Einkommen nachzuweisen.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Berücksichtigung von Noven im Beschwerdeverfahren (E. 1.1 f.). Auf die nicht weiter substanziierten und nicht nachvollziehbaren Vorwürfe wegen angeblich fehlenden Anstands von Gerichtspersonen ist nicht weiter einzugehen (E. 1.4).

Keine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche des aus einem Drittstaat stammenden Beschwerdeführers (E. 2). Keine ehelichen oder nachehelichen Aufenthaltsansprüche des lediglich im Konkubinat mit einer Schweizerin lebenden Beschwerdeführers (E. 3). Die intakten Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Konkubinatspartnerin und den gemeinsamen Kindern fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben, während er sich aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts und seiner mangelhaften Integration nicht auf den Schutz des Rechts auf Privatleben berufen kann (E. 4).

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 5). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen, insbesondere jahrelangem Sozialhilfebezug, sind auch verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft. Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen zwar von der Sozialhilfe abgemeldet, jedoch ist eine nachhaltige Ablösung der Familie von der Sozialhilfe nicht ersichtlich und ist dem Beschwerdeführer seine unzureichende wirtschaftliche Integration vorzuwerfen.

Angesichts der hohen Sozialhilfebezüge ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Beziehung zu seiner Familie über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte ihm diese nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen (E. 6). Eine erneute Verwarnung erscheint nicht zielführend (E. 7). Kein dauerhaftes Vollzugshindernis durch Covid-19-Pandemie (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST DOMINIKANISCHE REPUBLIK FAMILIENLEBEN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEFESTIGTE BEZIEHUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR NOVEN NOVENRECHT PRIVATLEBEN PRIVATLEBENSSCHUTZ PROGNOSE RECHT AUF FAMILIENLEBEN SCHULDENWIRTSCHAFT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 58b AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 14 BV Art. 25 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 2 GebV VGr neu § 4 Abs. I GebV VGr neu Art. 3 Abs. I KRK Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3