Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00850 • VG ZH VB.2020.00850 KI-generiert

Building Permit Dismissed Over Improper "Large Building Setback" Application

Geschäftsnummer VB.2020.00850
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a building permit application for the construction of three multi-family houses with an underground garage, specifically addressing the application of a zoning regulation concerning a "large building setback." The court determined that while the concept of a "large building setback" is not explicitly defined in cantonal law and is considered an indefinite legal term within municipal law, its application by municipal authorities must still adhere to its intended purpose. The court reasoned that this setback is meant to create space between the building and the boundary, particularly on the side where the primary living areas are located, for the benefit of both the owner and neighbors. Therefore, failing to consider the main living side of the building, even if not explicitly mandated by the regulation, would nullify the purpose of the setback, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau von 3 MFH mit 14 Wohnungen und Tiefgarage: Anwendung der BZO-Bestimmung bzgl. grossem Grundabstand. Die Begriffe des grossen und kleinen Grundabstands sind im PBG nicht enthalten. Beim grossen Grundabstand handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kommunalen Rechts, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde liegt. In Bezug auf die Anwendung unbestimmter kantonaler Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgericht von einer Ermessensüberschreitung aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abweichen. Diese Rechtsprechung kann gemäss Bundesgericht sinngemäss auch auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch kommunale Behörden übertragen werden. Dasselbe muss auch dann gelten, wenn die kommunale Behörde in ihrer Bauordnung von einem unbestimmten Rechtsbegriff des kommunalen Rechts Gebrauch macht, welcher in den kommunalen Bauordnungen weit verbreitet ist. Dessen Bedeutung ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis im baurechtlichen Kontext unbestritten und bezüglich dessen Anwendung besteht eine einheitliche Praxis. Auszugehen ist zwar vom Wortlaut der Bauordnung, welche dem Bauherrn vorliegend bei der Festlegung des grossen Grundabstands eine (gewisse) Wahlfreiheit lässt. Die Ausübung dieser Wahl hat indessen vor dem Sinn und Zweck des grossen Grundabstands zu erfolgen. Mit dem grossen Grundabstand soll im Interesse des Bauherrn und der Nachbarn zwischen Gebäude und Grenze auf jener Seite des Gebäudes mehr Raum geschaffen werden, zu der sich die Wohnräume des Gebäudes hauptsächlich orientieren. Insofern ist die Hauptwohnseite entgegen der Baukommission nicht irrelevant und darf nicht ausser Acht gelassen werden, auch wenn die anwendbare Bestimmung der BZO diese nicht ausdrücklich als massgebend bezeichnet. Andernfalls wäre das Institut des grossen Grundabstands seines Sinngehalts völlig entleert. Gründe, vom gängigen Verständnis und von Sinn undZweck des grossen Grundabstands abzuweichen, sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich (E.4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Grenzabstandsverletzung Wohnungsrecht nicht bewilligtes Gebäude Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Abs. I PBG

Basis for the court's decision regarding the interpretation and application of unspecified legal concepts in municipal building regulations.

§ 49 Abs. II lit. b PBG

Cited in conjunction with § 49 Abs. I PBG for the interpretation of unspecified legal concepts in municipal building regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00850

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00850 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von 3 MFH mit 14 Wohnungen und Tiefgarage: Anwendung der BZO-Bestimmung bzgl. grossem Grundabstand. Die Begriffe des grossen und kleinen Grundabstands sind im PBG nicht enthalten. Beim grossen Grundabstand handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff des kommunalen Rechts, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde liegt.

In Bezug auf die Anwendung unbestimmter kantonaler Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgericht von einer Ermessensüberschreitung aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abweichen. Diese Rechtsprechung kann gemäss Bundesgericht sinngemäss auch auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch kommunale Behörden übertragen werden. Dasselbe muss auch dann gelten, wenn die kommunale Behörde in ihrer Bauordnung von einem unbestimmten Rechtsbegriff des kommunalen Rechts Gebrauch macht, welcher in den kommunalen Bauordnungen weit verbreitet ist.

Dessen Bedeutung ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis im baurechtlichen Kontext unbestritten und bezüglich dessen Anwendung besteht eine einheitliche Praxis. Auszugehen ist zwar vom Wortlaut der Bauordnung, welche dem Bauherrn vorliegend bei der Festlegung des grossen Grundabstands eine (gewisse) Wahlfreiheit lässt. Die Ausübung dieser Wahl hat indessen vor dem Sinn und Zweck des grossen Grundabstands zu erfolgen. Mit dem grossen Grundabstand soll im Interesse des Bauherrn und der Nachbarn zwischen Gebäude und Grenze auf jener Seite des Gebäudes mehr Raum geschaffen werden, zu der sich die Wohnräume des Gebäudes hauptsächlich orientieren.

Insofern ist die Hauptwohnseite entgegen der Baukommission nicht irrelevant und darf nicht ausser Acht gelassen werden, auch wenn die anwendbare Bestimmung der BZO diese nicht ausdrücklich als massgebend bezeichnet. Andernfalls wäre das Institut des grossen Grundabstands seines Sinngehalts völlig entleert. Gründe, vom gängigen Verständnis und von Sinn und Zweck des grossen Grundabstands abzuweichen, sind im vorliegenden Fall keine ersichtlich (E.4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BZO ERMESSEN (GEMEINDE) ERMESSENSSPIELRAUM GRENZABSTAND GRUNDABSTAND KOMMUNALES RECHT UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF · Rechtsnormen:

· § 49 Abs. I PBG § 49 Abs. II lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3