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VB.2020.00849 • VG ZH VB.2020.00849 KI-generiert

Appeal Regarding Postponement of Prison Sentence Due to COVID-19 Risk

Geschäftsnummer VB.2020.00849
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a postponement of their prison sentence start date, arguing that the elevated risk of contracting Coronavirus in the penal institution rendered immediate incarceration unreasonable due to pre-existing health conditions placing them in a high-risk group. The court permitted a change in the subject matter of the appeal, acknowledging the unforeseeable evolution of the pandemic when the initial appeal was filed, but ultimately rejected the request for indefinite deferral, reasoning that the general pandemic situation does not constitute an obstacle to imprisonment provided public health guidelines are followed, and the mere possibility of contracting the virus does not suffice for a deferral; the appellant failed to provide substantiated medical evidence of a specific danger beyond general risk, nor did they demonstrate earnest efforts to obtain vaccination, leading to the dismissal of the appeal and a recalculation of the sentence commencement date.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafantritt: Verschiebungsgesuch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. [Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund des in der Strafvollzugsanstalt höheren Risikos, sich mit dem Coronavirus anzustecken, der Strafantritt für ihn momentan unzumutbar sei; dies weil er aufgrund diverser Erkrankungen zur Risikogruppe gehöre.] Zulässige Änderung des Streitgegenstands, da bei der Formulierung des Rekursbegehrens im Juli 2020 noch nicht absehbar war, wie sich die Covid-19-Pandemie entwickeln würde (E. 1.2). Die momentan herrschende Pandemie stellt grundsätzlich kein Hinderungsgrund für den Vollzug von Freiheitsstrafen dar, sofern die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung der Pandemie und die diesbezüglichen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit eingehalten werden, wobei Ausnahmen denkbar sind, die eine Verschiebung rechtfertigen könnten (E. 4.3). Auch für besonders gefährdete Personen bedeutet eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht zwingend, dass sie an den Folgen der Erkrankung sterben oder dass bleibende gesundheitliche Schäden zu erwarten sind. Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnte, genügt aber nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit; es müssten weitere, auf die konkrete Person bezogene, dieses Risiko verstärkende Umstände dazukommen (E. 4.4). Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, ein ärztliches Attest einzuholen, beschränkt er sich darauf, die besondere Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus unsubstanziiert bzw. in allgemeiner Weise geltend zu machen. Kommt hinzu, dass er nicht vorbringt, sich ernsthaft (vergeblich) um eine Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung bemüht zu haben. Insgesamt hat er keine konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit dargetan (E. 4.5 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung und Neufestsetzung des Strafantrittstermins.

Schlagwörter

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medizinische Gründe Verhandlungsverschiebung Gefängnisstrafe bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Gesundheitswesen Beginn der Rechtswirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. II JVV

This provision is cited as the legal basis for the final decision regarding the postponement of the sentence commencement.

§ 48 Abs. III JVV

This provision is cited in connection with the ruling on the case, likely concerning the procedures or conditions for postponement.

§ 108 Abs. I JVV

This provision is cited as part of the legal basis for the final judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00849

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00849 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 13.04.2021 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafantritt: Verschiebungsgesuch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. [Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund des in der Strafvollzugsanstalt höheren Risikos, sich mit dem Coronavirus anzustecken, der Strafantritt für ihn momentan unzumutbar sei; dies weil er aufgrund diverser Erkrankungen zur Risikogruppe gehöre.] Zulässige Änderung des Streitgegenstands, da bei der Formulierung des Rekursbegehrens im Juli 2020 noch nicht absehbar war, wie sich die Covid-19-Pandemie entwickeln würde (E. 1.2).

Die momentan herrschende Pandemie stellt grundsätzlich kein Hinderungsgrund für den Vollzug von Freiheitsstrafen dar, sofern die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung der Pandemie und die diesbezüglichen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit eingehalten werden, wobei Ausnahmen denkbar sind, die eine Verschiebung rechtfertigen könnten (E. 4.3). Auch für besonders gefährdete Personen bedeutet eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht zwingend, dass sie an den Folgen der Erkrankung sterben oder dass bleibende gesundheitliche Schäden zu erwarten sind.

Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnte, genügt aber nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit; es müssten weitere, auf die konkrete Person bezogene, dieses Risiko verstärkende Umstände dazukommen (E. 4.4). Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, ein ärztliches Attest einzuholen, beschränkt er sich darauf, die besondere Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus unsubstanziiert bzw. in allgemeiner Weise geltend zu machen. Kommt hinzu, dass er nicht vorbringt, sich ernsthaft (vergeblich) um eine Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung bemüht zu haben.

Insgesamt hat er keine konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit dargetan (E. 4.5 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung und Neufestsetzung des Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DES STREITGEGENSTANDES ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG CORONAVIRUS COVID-19 GEFAHR GESUNDHEITSRISIKO GESUNDHEITSZUSTAND IMPFUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE RISIKO STRAFANTRITT STRAFVOLLZUG STREITGEGENSTAND VERSCHIEBUNGSGESUCH VOLLZUGSBEFEHL VORLADUNG · Rechtsnormen: · § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV § 108 Abs. I JVV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3