Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00848 • VG ZH VB.2020.00848 KI-generiert

Deportation Detention and Proportionality

Geschäftsnummer VB.2020.00848
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a detention for the purpose of deportation was permissible, focusing on the foreseeability of the deportation's execution. The court reasoned that such detention is only justified if it can realistically ensure the deportation is carried out and is not simply a punitive measure. If deportation cannot be achieved within a reasonable timeframe, even with efforts to obtain necessary documents, the detention becomes disproportionate and thus inadmissible. In this specific case, the individual held a valid passport from Nigeria, and deportation was feasible given current flight availability and entry requirements, despite the need for a negative COVID-19 test and self-isolation. Therefore, the court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Anordnung Ausschaffungshaft (GI200223-L) | Absehbarkeit des Vollzugs. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer besitzt einen bis am 30. Mai 2021 gültigen nigerianischen Pass. Seine Rückreise nach Nigeria ist nach aktuellem Stand der Informationen zulässig. Vorausgesetzt für die Einreise nach Nigeria sind ein negativer COVID-19-Test vor der Einreise sowie eine siebentägige Selbstisolation nach der Einreise. Momentan finden Flüge statt (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Ausschaffungshaft Abschiebung Verhältnismässigkeitsprüfung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Zus. 1 lit. h AIG

Cited as a legal basis for the confirmation of the order for removal detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as a legal basis for the confirmation of the order for removal detention.

Art. 66a StGB

Cited as a legal basis regarding the confirmation of the order for removal detention, likely related to procedural aspects or proportionality.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00848

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00848 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.12.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Anordnung Ausschaffungshaft (GI200223-L) · Absehbarkeit des Vollzugs. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.

Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.

Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer besitzt einen bis am 30. Mai 2021 gültigen nigerianischen Pass. Seine Rückreise nach Nigeria ist nach aktuellem Stand der Informationen zulässig. Vorausgesetzt für die Einreise nach Nigeria sind ein negativer COVID-19-Test vor der Einreise sowie eine siebentägige Selbstisolation nach der Einreise. Momentan finden Flüge statt (E. 4.3). Abweisung.

· --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT COVID-19 DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS HAFTGRUND HAFTGRÜNDE MILDERE MITTEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Zus. 1 lit. h AIG Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3