Public Procurement Challenge Regarding Certification Requirements and Evaluation Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA bidder in a public procurement procedure alleged that other bidders should be excluded for failing to provide explicit certification for a product standard explicitly required in the tender documents; however, the court reasoned that the tender documents only explicitly required certification for a specific product aspect ("Folienverarbeitung"), stating that other certifications would be considered during the award evaluation, meaning the form of proof was relevant to evaluation but not mandatory for exclusion. Consequently, the court found no general obligation on the awarding authority to enforce the certification requirements of construction product law and dismissed the appeal, as the appellant's claims regarding evaluation criteria could not compensate for their point deficit.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Frage des Verfahrensausschlusses bei gesetzlich vorgeschriebener Produktezertifizierung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den von der Vergabestelle definierten Eignungskriterien müssten die offerierten Produkte unter anderem der Norm SN 640 870-1a-NA entsprechen. Sie verfüge über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt, was die übrigen Anbieterinnen nicht taten, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien (E. 3). Ein Nachweis mittels Zertifikat/Autorisierung wurde gemäss den Ausschreibungsunterlagen nicht für sämtliche Produkteigenschaften, sondern nur für den Teilaspekt "Folienverarbeitung" ausdrücklich verlangt (E. 4.2.1). Die Vergabestelle hat weiter in den Ausschreibungsunterlagen erklärt, dass andere Zertifizierungen im Rahmen der Zuschlagsbeurteilung bewertet würden. Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur – aber immerhin – bewertungsrelevant (E. 4.2.2.1). Es liegt im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Den Beschwerdegegner trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht (E. 4.2.3). Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 ist nicht weiter nachzugehen, da sie damit ihren Punkterückstand nicht zu kompensieren vermag. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is the only legal norm cited in the context of the decision's outcome, although the specific application is not detailed in the final orders provided, making it the closest to a substantive ground mentioned in the metadata section accompanying the decision summary.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00843
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00843 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Frage des Verfahrensausschlusses bei gesetzlich vorgeschriebener Produktezertifizierung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den von der Vergabestelle definierten Eignungskriterien müssten die offerierten Produkte unter anderem der Norm SN 640 870-1a-NA entsprechen.
Sie verfüge über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt, was die übrigen Anbieterinnen nicht taten, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien (E. 3). Ein Nachweis mittels Zertifikat/Autorisierung wurde gemäss den Ausschreibungsunterlagen nicht für sämtliche Produkteigenschaften, sondern nur für den Teilaspekt "Folienverarbeitung" ausdrücklich verlangt (E. 4.2.1). Die Vergabestelle hat weiter in den Ausschreibungsunterlagen erklärt, dass andere Zertifizierungen im Rahmen der Zuschlagsbeurteilung bewertet würden.
Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur – aber immerhin – bewertungsrelevant (E. 4.2.2.1). Es liegt im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Den Beschwerdegegner trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht (E. 4.2.3). Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 ist nicht weiter nachzugehen, da sie damit ihren Punkterückstand nicht zu kompensieren vermag.
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIEN SUBMISSIONSVERFAHREN ZERTIFIKAT ZERTIFIZIERUNG · Rechtsnormen: · Art. 4a Abs. I IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3