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VB.2020.00842 • VG ZH VB.2020.00842 KI-generiert

North Macedonian Man v. Hungarian Woman: Sham Marriage Appeal Granted

Geschäftsnummer VB.2020.00842
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case involving a man from North Macedonia and a woman from Hungary who married in late 2019. Due to an entry ban against the man and pandemic-related travel restrictions, they had minimal in-person contact since their marriage. While their knowledge of each other's family matters was not extensive, the court reasoned that their limited opportunity to live together meant they had not had the chance for typical marital exchanges. Ultimately, the court found that the couple successfully rebutted the evidence of a sham marriage presented by the lower courts, and therefore, their appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Scheinehe? Der nordmazedonische Beschwerdeführer und die ungarische Beschwerdeführerin heirateten im Herbst 2019. Aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreisesperre und der durch die Pandemie angeordneten behördlichen Reisebeschränkungen haben sich die Eheleute seither kaum gesehen. Die Beschwerdeführenden pflegten aber einen häufigen Kontakt über WhatsApp. Zwar haben die Kenntnisse der Eheleute über die familiären Verhältnisse des anderen Ehegatten teilweise nicht dem entsprochen, was bei einer gelebten Ehe zu erwarten gewesen wäre. Jedoch hatten die Ehepartner, welche ihre Ehe noch nicht leben konnten, kaum Gelegenheit, sich im täglichen Leben auszutauschen. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden die von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umstossen. Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Mischehe Feststellung einer Scheinehe Ehefreiheit Einreise- und Ausreiseverbot Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 lit. d FZA

This provision is cited as a legal norm in the decision's subject matter and is likely the basis for the ruling on family reunification.

Art. 7 lit. e FZA

This provision is cited as a legal norm in the decision's subject matter and is likely the basis for the ruling on family reunification.

Art. 3 Abs. I Anhang I FZA

This provision is cited as a legal norm in the decision's subject matter and is likely the basis for the ruling on family reunification.

Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA

This provision is cited as a legal norm in the decision's subject matter and is likely the basis for the ruling on family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00842

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00842 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Scheinehe? Der nordmazedonische Beschwerdeführer und die ungarische Beschwerdeführerin heirateten im Herbst 2019. Aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreisesperre und der durch die Pandemie angeordneten behördlichen Reisebeschränkungen haben sich die Eheleute seither kaum gesehen.

Die Beschwerdeführenden pflegten aber einen häufigen Kontakt über WhatsApp. Zwar haben die Kenntnisse der Eheleute über die familiären Verhältnisse des anderen Ehegatten teilweise nicht dem entsprochen, was bei einer gelebten Ehe zu erwarten gewesen wäre. Jedoch hatten die Ehepartner, welche ihre Ehe noch nicht leben konnten, kaum Gelegenheit, sich im täglichen Leben auszutauschen. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden die von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umstossen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINREISESPERRE FAMILIENNACHZUG GUTHEISSUNG INDIZIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE · Rechtsnormen:

· Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3