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VB.2020.00837 • VG ZH VB.2020.00837 KI-generiert

Procedural Sophistication and Formal Prerequisites in Social Assistance Appeals

Geschäftsnummer VB.2020.00837
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning social assistance where the initial appeal submission lacked the required substantiation, which is a formal prerequisite for validity. The court reasoned that while generally a grace period should be granted to correct deficient submissions, this is intended to prevent excessive formalism; for parties who are legally sophisticated or represented, no grace period is necessary even if the reasoning is entirely absent, as this practice cannot be used to improperly extend the appeal deadline. Since the appellant was procedurally experienced, the lower instance correctly found the reasoning insufficient and was not obligated to set a subsequent deadline, leading to the dismissal of the appeal insofar as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe; Begründungspflicht. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Wenn mehrere Anträge gestellt werden, sind grundsätzlich alle zu begründen. Fehlt eine Begründung gilt es, gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG in der Regel vorerst eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen. Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzicht auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 2.1). Die Vorinstanz erachtete die Begründung zu Recht nicht als genügend und hätte dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist setzen müssen, da er prozesserfahren ist und seine weiteren Anträge genügend begründen konnte (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe gesetzliche Verfahrensfrist administrative Entlassung überspitzter Formalismus Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. II VRG

The court applied this provision when refusing to grant a grace period to the procedurally experienced appellant despite the insufficient justification.

§ 23 Abs. I VRG

This provision, concerning the requirement for justification, was relevant to the court's decision regarding inadmissibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00837

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00837 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe; Begründungspflicht. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Wenn mehrere Anträge gestellt werden, sind grundsätzlich alle zu begründen. Fehlt eine Begründung gilt es, gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG in der Regel vorerst eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen.

Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzicht auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 2.1). Die Vorinstanz erachtete die Begründung zu Recht nicht als genügend und hätte dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist setzen müssen, da er prozesserfahren ist und seine weiteren Anträge genügend begründen konnte (E. 2.2).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS NACHFRIST NICHTEINTRETEN · Rechtsnormen: · § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4