Hospital Fee Disclosure and Insurance Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal regarding hospital fees for private treatment, where the court confirmed the hospital's economic duty to inform patients about potential costs, especially if insurance coverage for certain medical fees is uncertain, though a general notice on the registration form is insufficient alone. The court reasoned that the hospital is not required to investigate the specifics of a patient's private insurance coverage; this responsibility lies with the patient, unless the provider has specific knowledge or strong indications that an additional insurer will not cover a service, which was not the case here, and therefore dismissed the appeal regarding the fees, while partially granting it by disallowing the imposition of collection fees due to a lack of legal basis.
Legislator-Regeste
AmtlichSpitaltaxen Wiederaufnahme von VB.2018.00759 | Spitaltaxen: Gebühren für eine private Behandlung im Spital. Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm, die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 4.1). Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per se. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers kann nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird. Anlass, an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 4.2). Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise (E. 4.2.3). Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die Übernahme der Kosten hätte verweigern dürfen. Die Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer ist Sache des Versicherten (E. 5.2 f.). Für die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist (E. 6). Teilweise Gutheissung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00835
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00835 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Spitaltaxen Wiederaufnahme von VB.2018.00759 · Spitaltaxen: Gebühren für eine private Behandlung im Spital. Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm, die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 4.1).
Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per se. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers kann nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird.
Anlass, an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 4.2). Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise (E. 4.2.3). Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die Übernahme der Kosten hätte verweigern dürfen. Die Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer ist Sache des Versicherten (E. 5.2 f.). Für die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist (E. 6).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNGSPFLICHT GEBÜHREN KRANKENGESCHICHTE KRANKENVERSICHERUNG MAHNUNGSKOSTEN ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PATIENTENERKLÄRUNG PRIVATVERSICHERUNG SPITALTAXE ZUSATZVERSICHERUNG · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I EMRK § 16 Abs. I SPFG § 14 TO USZ § 16 TO USZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3