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VB.2020.00829 • VG ZH VB.2020.00829 KI-generiert

Residence Permit Denial Due to Marriage Dissolution and Immigration Fraud Allegations

Geschäftsnummer VB.2020.00829
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A third-country national whose marriage to a Slovenian citizen dissolved in November 2018 was denied the extension of her residence permit because the prior dissolution meant she could no longer derive a right of residence from the Agreement on the Free Movement of Persons. The court also found that her claim for continued residence based on general alien law provisions failed because there was substantial evidence suggesting the marriage was entered into or maintained for immigration purposes, ultimately upholding the decision not to extend the residence permit after assessing the proportionality of that non-extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug | Aufgrund der Auflösung der Ehe der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemanns mit Staatsangehörigkeit Slowenien im November 2018 kann Erstere aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (E. 2). Auch die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (bzw. ein entsprechendes Fortbestehen des Aufenthaltsanspruchs) scheitert: Es bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde (E. 3 f.). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Verstoss gegen Ausländerrecht Auflösung der Ehe Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehegatte Drittes Land

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00829

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00829 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug · Aufgrund der Auflösung der Ehe der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemanns mit Staatsangehörigkeit Slowenien im November 2018 kann Erstere aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (E. 2).

Auch die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (bzw. ein entsprechendes Fortbestehen des Aufenthaltsanspruchs) scheitert: Es bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde (E. 3 f.). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3