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VB.2020.00826 • VG ZH VB.2020.00826 KI-generiert

Denial of Residence Permit Due to Exclusion of Legal Representative from Marriage Preparation Interview

Geschäftsnummer VB.2020.00826
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the denial of a short-term residence permit for marriage preparation, focusing on whether the administrative authority violated the right to be heard by excluding the applicants' legal representative from the personal interview conducted by the migration office. The court reasoned that while the personal nature of the hearing precluded representation by counsel, the applicants retained the right to be assisted or accompanied by their legal representative, and there were no objective grounds, such as a required expert examination, to justify excluding the lawyer. Consequently, the court found a serious violation of the right to be heard, as well as a breach of the principle of equality of arms due to the inherent imbalance between the expert authority officials conducting the interview and the applicants, warranting the annulment of prior decisions and remittance to the migration office.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzulassung des Rechtsvertreters zur persönlichen Befragung seiner Mandanten vor Migrationsamt. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Das prozessuale Mitwirkungsrecht schliesst das Recht ein, sich im Verfahren vertreten zu lassen oder sich aber durch einen Beistand unterstützen bzw. begleiten zu lassen. Von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen sind Verfahrenshandlungen, die eine persönliche Mitwirkung des Betroffenen erfordern bzw. die der Natur der Sache nach nur vom Betroffenen ausgehen können. Ferner haben die Parteien keinen Anspruch darauf, sich von ihrem Rechtsvertreter bei gutachterlichen Explorationen begleiten zu lassen (E. 2.3.1). Wohl konnten sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Anhörung nicht von ihrem Anwalt vertreten lassen. Indessen durften sie sich von ihm begleiten bzw. verbeiständen lassen. Sachliche Gründe für den Ausschluss des Rechtsvertreters liegen nicht vor: Weder liegt eine gutachterliche Exploration vor noch ist ersichtlich, inwiefern der Zweck der Einvernahme dadurch vereitelt würde, dass der Rechtsvertreter seine Klientschaft an die Anhörung begleitet und allenfalls Ergänzungsfragen stellt (E. 2.3.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt schwer, weshalb die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind (E. 2.3.4). Ferner ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV). Sind nämlich die befragenden Sachbearbeiter des Migrationsamts selbst Partei, besteht zwischen ihr als Fachbehörde und den rechtsunterworfenen Gesuchstellern ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht, welches auf Wunsch der Betroffenen durch die Präsenz eines fachkundigen Rechtsvertreters kompensiert werden kann (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Migrationsamt.

Schlagwörter

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Eheungültigkeit Aufenthaltsbewilligungen Ausschlusskriterien Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Vertretung Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The violation of the right to be heard was the main ground for overturning the lower court's decisions.

Art. 29 Abs. 1 BV

The principle of equality of arms was violated, which led to the partial acceptance of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00826

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00826 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzulassung des Rechtsvertreters zur persönlichen Befragung seiner Mandanten vor Migrationsamt. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren.

Das prozessuale Mitwirkungsrecht schliesst das Recht ein, sich im Verfahren vertreten zu lassen oder sich aber durch einen Beistand unterstützen bzw. begleiten zu lassen. Von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen sind Verfahrenshandlungen, die eine persönliche Mitwirkung des Betroffenen erfordern bzw. die der Natur der Sache nach nur vom Betroffenen ausgehen können. Ferner haben die Parteien keinen Anspruch darauf, sich von ihrem Rechtsvertreter bei gutachterlichen Explorationen begleiten zu lassen (E. 2.3.1). Wohl konnten sich die Beschwerdeführenden aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Anhörung nicht von ihrem Anwalt vertreten lassen.

Indessen durften sie sich von ihm begleiten bzw. verbeiständen lassen. Sachliche Gründe für den Ausschluss des Rechtsvertreters liegen nicht vor: Weder liegt eine gutachterliche Exploration vor noch ist ersichtlich, inwiefern der Zweck der Einvernahme dadurch vereitelt würde, dass der Rechtsvertreter seine Klientschaft an die Anhörung begleitet und allenfalls Ergänzungsfragen stellt (E. 2.3.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt schwer, weshalb die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind (E. 2.3.4). Ferner ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV).

Sind nämlich die befragenden Sachbearbeiter des Migrationsamts selbst Partei, besteht zwischen ihr als Fachbehörde und den rechtsunterworfenen Gesuchstellern ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht, welches auf Wunsch der Betroffenen durch die Präsenz eines fachkundigen Rechtsvertreters kompensiert werden kann (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Migrationsamt. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG AUSSCHLUSS BEWEISVERFAHREN FAIRNESSGEBOT GEHÖRSVERLETZUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSANWALT RECHTSVERBEISTÄNDUNG RECHTSVERTRETER RÜCKWEISUNG WAFFENGLEICHHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2