Administrative Court Ruling on Attachment vs. Expansion for Setback Calculations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed whether a projected addition to an existing structure constitutes a new attachment (Anbaute) or an expansion (Erweiterung) to determine the applicable existing ground level for setback calculations under relevant planning law. The court reasoned that for an addition to qualify as a new structure subject to the terrain conditions at the time of the current application, it must possess architectural, structural, and functional independence; otherwise, if it is deemed an expansion, the relevant terrain level is that existing when the permit for the original structure was issued. In this case, because the project merely added functionally related rooms to the main building rather than a distinct new structure, the lower courts erred by assessing the terrain based on the current application rather than the original construction permit date, leading to the granting of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Massgebliche Terrainverhältnisse: Abgrenzung neue Anbaute/Erweiterungsbaute (Präzisierung der Rspr.). Ob die projektierte Anbaute als abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 PBG gelten kann, hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist. Der in § 269 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5 ABV. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe (für die Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage der Abgrenzung von neuen seitlichen Anbauten und seitlichen Erweiterungsbauten stellen. Bei einer Anbaute im Sinn einer Neubaute wird dem bestehenden Gebäude eine zweite, neue Baute angefügt, die in der Regel ohne grössere Eingriffe wieder beseitigt werden. Anders gesagt, kommt zum ursprünglichen ein zweites, neues Gebäude hinzu. Demgegenüber liegt bei einer (seitlichen) Erweiterung immer noch ein und dasselbe Gebäude vor, wenn auch in veränderter Form. Kumulativ zur architektonischen ist als Voraussetzung für neue Anbauten eine baulich-konstruktive Selbständigkeit erforderlich. Darüber hinaus ist bei der hier fraglichen Abgrenzung von Anbauten und seitlichen Erweiterungen zusätzlich eine funktionale Selbständigkeit zu verlangen. Die Beurteilung der Abgrenzungsfrage muss, wie auch bei Besonderen Gebäuden, stets auf einer Gesamtwürdigung des Bauvorhabens beruhen. Dabei verfügt die kommunale Baubehörde, ebenfalls wie bei Besonderen Gebäuden, über einen geschützten Beurteilungsspielraum und sind immer auch Grenzfälle denkbar. Ist die erforderliche architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit bei einer Anbaute gegeben, liegt eine Neubaute vor und ist diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem ursprünglichen,sondern nach dem aktuell gewachsenen Terrain zu beurteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anbaute Terrain beansprucht, das im Rahmen des ursprünglichen Bauvorhabens aufgeschüttet oder abgegraben worden war. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine seitliche Erweiterung vor, wofür die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung massgebend sind. Wann die Bewilligung für die Hauptbaute erteilt wurde, ist dabei nicht relevant. Vorliegend wird nicht dem bestehenden Gebäude ein weiteres hinzugefügt, sondern dieses wird um weitere Räume erweitert, welche funktional mit diesem im Zusammenhang stehen. Die Vorinstanzen gingen zu Unrecht von einer Neubaute und nicht von einer Erweiterung aus und stellten demzufolge fälschlicherweise auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der aktuellen Baueingabe ab. Vorliegend hätten sie ihren Beurteilungen nach dem Gesagten vielmehr den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung zugrunde legen müssen (E.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to rule on whether the projected addition could be considered an underground building exempt from setback requirements.
This provision defines the 'existing ground level' (gewachsener Boden) which is central to determining the applicable terrain conditions for the construction in question.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00824
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · [Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221191&W10_KEY=13317039&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00824 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Massgebliche Terrainverhältnisse: Abgrenzung neue Anbaute/Erweiterungsbaute (Präzisierung der Rspr.). Ob die projektierte Anbaute als abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 PBG gelten kann, hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist.
Der in § 269 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5 ABV. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe (für die Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage der Abgrenzung von neuen seitlichen Anbauten und seitlichen Erweiterungsbauten stellen.
Bei einer Anbaute im Sinn einer Neubaute wird dem bestehenden Gebäude eine zweite, neue Baute angefügt, die in der Regel ohne grössere Eingriffe wieder beseitigt werden. Anders gesagt, kommt zum ursprünglichen ein zweites, neues Gebäude hinzu. Demgegenüber liegt bei einer (seitlichen) Erweiterung immer noch ein und dasselbe Gebäude vor, wenn auch in veränderter Form. Kumulativ zur architektonischen ist als Voraussetzung für neue Anbauten eine baulich-konstruktive Selbständigkeit erforderlich. Darüber hinaus ist bei der hier fraglichen Abgrenzung von Anbauten und seitlichen Erweiterungen zusätzlich eine funktionale Selbständigkeit zu verlangen.
Die Beurteilung der Abgrenzungsfrage muss, wie auch bei Besonderen Gebäuden, stets auf einer Gesamtwürdigung des Bauvorhabens beruhen. Dabei verfügt die kommunale Baubehörde, ebenfalls wie bei Besonderen Gebäuden, über einen geschützten Beurteilungsspielraum und sind immer auch Grenzfälle denkbar. Ist die erforderliche architektonische, baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit bei einer Anbaute gegeben, liegt eine Neubaute vor und ist diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem ursprünglichen, sondern nach dem aktuell gewachsenen Terrain zu beurteilen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Anbaute Terrain beansprucht, das im Rahmen des ursprünglichen Bauvorhabens aufgeschüttet oder abgegraben worden war. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine seitliche Erweiterung vor, wofür die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung massgebend sind. Wann die Bewilligung für die Hauptbaute erteilt wurde, ist dabei nicht relevant. Vorliegend wird nicht dem bestehenden Gebäude ein weiteres hinzugefügt, sondern dieses wird um weitere Räume erweitert, welche funktional mit diesem im Zusammenhang stehen.
Die Vorinstanzen gingen zu Unrecht von einer Neubaute und nicht von einer Erweiterung aus und stellten demzufolge fälschlicherweise auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der aktuellen Baueingabe ab. Vorliegend hätten sie ihren Beurteilungen nach dem Gesagten vielmehr den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung zugrunde legen müssen (E.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSPFLICHTIG ANBAU ERWEITERUNG GRENZABSTAND NEUBAU TERRAIN UNTERIRDISCHES GEBÄUDE · Rechtsnormen: · § 5 ABV § 269 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2