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VB.2020.00823 • VG ZH VB.2020.00823 KI-generiert

Cuban National's Residence Permit Reconsideration Due to Obstacles to Deportation

Geschäftsnummer VB.2020.00823
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a request for reconsideration of a residence permit based on permanent obstacles to deportation. The applicant, from Cuba, had applied for a residence permit after his request for repatriation was denied by Cuban authorities. The court determined that the migration office's decision, which denied entry into the procedure, was in fact a decision on the merits of the case. The court found that the applicant had fulfilled his obligation to seek repatriation and could not be blamed for the Cuban authorities' refusal, which was based on the applicant's disclosure of his lack of voluntary intent to return. Therefore, the court remanded the case to the migration office for a new decision on the merits, acknowledging a significant change in circumstances after the applicant's repatriation request was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Wiederwägung aufgrund dauerhafter Vollzugshindernisse. Kognition des Verwaltungsgerichts und Qualifikation des migrationsamtlichen Entscheids als (materieller) Nichteintretensentscheid trotz gegenteiliger Bezeichnung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die erstinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 1). Anspruch auf erneute Beurteilung nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Bewilligungsgesuchs bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage (E. 2.1). Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung von dauerhaften Vollzugshindernissen aufgrund fehlender Rückkehrerlaubnis des Heimatstaats (Kuba): Der Beschwerdeführer hat erfolglos bei den kubanischen Behörden um seine Repatriierung ersucht. Er ist zwar verpflichtet, auf die Bewilligung seines Repatriierungsgesuchs hinzuarbeiten und dieses nicht durch unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben zu torpedieren. Jedoch kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er die Unfreiwilligkeit seines Repatriierungsgesuchs den kubanischen Behörden gegenüber offengelegt und diese aus diesem Grund sein Repatriierungsgesuch abgewiesen haben (E. 2.1 ff.). Verhältnis des kantonalen Bewilligungsverfahrens zum Zustimmungsverfahren des SEM (E. 2.5). Anspruch auf materielle Beurteilung aufgrund wesentlicher Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts nach der Abweisung des Repatriierungsgesuchs und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 3 und 4). Rückweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Vollzugshindernisse Rückwanderung Wiedererwägung Ausschaffungshaft Neuprüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. I AIG

Basis for the possibility of reconsidering a decision when there has been a significant change in the relevant facts.

Art. 83 Abs. VII lit. a AIG

Cited in relation to the conditions for granting or refusing an entry permit.

Art. 83 Abs. VII lit. c AIG

Cited in relation to the conditions for granting or refusing an entry permit, specifically regarding the avoidance of obstacles to repatriation.

Art. 93 BGG

Cited to clarify the scope of review in the context of an appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00823

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00823 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Wiederwägung aufgrund dauerhafter Vollzugshindernisse. Kognition des Verwaltungsgerichts und Qualifikation des migrationsamtlichen Entscheids als (materieller) Nichteintretensentscheid trotz gegenteiliger Bezeichnung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die erstinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 1).

Anspruch auf erneute Beurteilung nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Bewilligungsgesuchs bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage (E. 2.1). Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung von dauerhaften Vollzugshindernissen aufgrund fehlender Rückkehrerlaubnis des Heimatstaats (Kuba): Der Beschwerdeführer hat erfolglos bei den kubanischen Behörden um seine Repatriierung ersucht. Er ist zwar verpflichtet, auf die Bewilligung seines Repatriierungsgesuchs hinzuarbeiten und dieses nicht durch unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben zu torpedieren.

Jedoch kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er die Unfreiwilligkeit seines Repatriierungsgesuchs den kubanischen Behörden gegenüber offengelegt und diese aus diesem Grund sein Repatriierungsgesuch abgewiesen haben (E. 2.1 ff.). Verhältnis des kantonalen Bewilligungsverfahrens zum Zustimmungsverfahren des SEM (E. 2.5). Anspruch auf materielle Beurteilung aufgrund wesentlicher Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts nach der Abweisung des Repatriierungsgesuchs und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid (E. 2.6).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 3 und 4). Rückweisung. · --- · Stichworte: · EINTRETENSFRAGE KUBA NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSKRAFT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RÜCKWEISUNG VOLLZUGSHINDERNISSE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS ZUSTIMMUNGSVERFAHREN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 83 Abs. VII lit. a AIG Art. 83 Abs. VII lit. c AIG Art. 93 BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3