Cuban National's Residence Permit Reconsideration Due to Obstacles to Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request for reconsideration of a residence permit based on permanent obstacles to deportation. The applicant, from Cuba, had applied for a residence permit after his request for repatriation was denied by Cuban authorities. The court determined that the migration office's decision, which denied entry into the procedure, was in fact a decision on the merits of the case. The court found that the applicant had fulfilled his obligation to seek repatriation and could not be blamed for the Cuban authorities' refusal, which was based on the applicant's disclosure of his lack of voluntary intent to return. Therefore, the court remanded the case to the migration office for a new decision on the merits, acknowledging a significant change in circumstances after the applicant's repatriation request was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Wiederwägung aufgrund dauerhafter Vollzugshindernisse. Kognition des Verwaltungsgerichts und Qualifikation des migrationsamtlichen Entscheids als (materieller) Nichteintretensentscheid trotz gegenteiliger Bezeichnung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die erstinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 1). Anspruch auf erneute Beurteilung nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Bewilligungsgesuchs bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage (E. 2.1). Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung von dauerhaften Vollzugshindernissen aufgrund fehlender Rückkehrerlaubnis des Heimatstaats (Kuba): Der Beschwerdeführer hat erfolglos bei den kubanischen Behörden um seine Repatriierung ersucht. Er ist zwar verpflichtet, auf die Bewilligung seines Repatriierungsgesuchs hinzuarbeiten und dieses nicht durch unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben zu torpedieren. Jedoch kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er die Unfreiwilligkeit seines Repatriierungsgesuchs den kubanischen Behörden gegenüber offengelegt und diese aus diesem Grund sein Repatriierungsgesuch abgewiesen haben (E. 2.1 ff.). Verhältnis des kantonalen Bewilligungsverfahrens zum Zustimmungsverfahren des SEM (E. 2.5). Anspruch auf materielle Beurteilung aufgrund wesentlicher Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts nach der Abweisung des Repatriierungsgesuchs und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid (E. 2.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 3 und 4). Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the possibility of reconsidering a decision when there has been a significant change in the relevant facts.
Cited in relation to the conditions for granting or refusing an entry permit.
Cited in relation to the conditions for granting or refusing an entry permit, specifically regarding the avoidance of obstacles to repatriation.
Cited to clarify the scope of review in the context of an appeal against an interlocutory decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00823
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00823 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · Wiederwägung aufgrund dauerhafter Vollzugshindernisse. Kognition des Verwaltungsgerichts und Qualifikation des migrationsamtlichen Entscheids als (materieller) Nichteintretensentscheid trotz gegenteiliger Bezeichnung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die erstinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 1).
Anspruch auf erneute Beurteilung nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Bewilligungsgesuchs bei wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage (E. 2.1). Mitwirkungspflicht bei Geltendmachung von dauerhaften Vollzugshindernissen aufgrund fehlender Rückkehrerlaubnis des Heimatstaats (Kuba): Der Beschwerdeführer hat erfolglos bei den kubanischen Behörden um seine Repatriierung ersucht. Er ist zwar verpflichtet, auf die Bewilligung seines Repatriierungsgesuchs hinzuarbeiten und dieses nicht durch unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben zu torpedieren.
Jedoch kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er die Unfreiwilligkeit seines Repatriierungsgesuchs den kubanischen Behörden gegenüber offengelegt und diese aus diesem Grund sein Repatriierungsgesuch abgewiesen haben (E. 2.1 ff.). Verhältnis des kantonalen Bewilligungsverfahrens zum Zustimmungsverfahren des SEM (E. 2.5). Anspruch auf materielle Beurteilung aufgrund wesentlicher Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts nach der Abweisung des Repatriierungsgesuchs und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid (E. 2.6).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 3 und 4). Rückweisung. · --- · Stichworte: · EINTRETENSFRAGE KUBA NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSKRAFT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RÜCKWEISUNG VOLLZUGSHINDERNISSE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS ZUSTIMMUNGSVERFAHREN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 83 Abs. VII lit. a AIG Art. 83 Abs. VII lit. c AIG Art. 93 BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3