Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00822 • VG ZH VB.2020.00822 KI-generiert

Bidder Exclusion in Public Procurement Over Construction Product Certification

Geschäftsnummer VB.2020.00822
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A bidder contested the exclusion of other bidders from a public procurement process for road traffic signs, arguing that mandatory federal construction product legislation required a performance declaration based on product certification, which the others lacked. The court dismissed the appeal, reasoning that the required performance declaration was neither explicitly demanded as an eligibility criterion nor as a specific requirement by the awarding authority under relevant procurement law; a non-specific reference to numerous laws and norms, including construction product legislation, did not meet the necessary level of specificity, especially since the authority did not intend for the reference to mandate the submission of a specific certificate, leaving it to the authority's discretion whether to make a formal declaration a condition for award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Frage des Verfahrensausschlusses bei gesetzlich vorgeschriebener Produktezertifizierung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Bundesgesetz über Bauprodukte für die vorliegend ausgeschriebenen Strassenverkehrszeichen eine auf einer Produktezertifizierung basierende Leistungserklärung vorschreibe, über welche die übrigen Anbieterinnen nicht verfügen würden, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien (E. 3). Der Nachweis für eine Leistungserklärung im Sinn der strittigen Norm ist weder als Eignungskriterium noch als ausdrückliche "Anforderung der Vergabestelle" im Sinn von § 4 a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG verlangt worden (E. 4.2). Eine entsprechende Anforderung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis in den Ausschreibungsunterlagen auf diverse Gesetze, Normen, Richtlinien und insbesondere auch die Bauproduktegesetzgebung, da ein nicht weiter spezifizierter Verweis auf eine ganze Liste unterschiedlichster Regelwerke den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad nicht zu genügen vermag, zumal die Vergabebehörde den besagten Verweis nicht als Aufforderung zur Einreichung eines bestimmten Nachweises verstanden haben wollte (E. 4.2.1). Es liegt im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht (E. 4.2.2). Beim Zuschlag ist die Berücksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung beschränkt (E. 5.2). Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium 2 ist insb. aufgrund des vernachlässigbar geringen Korrekturpotenzials nicht weiter nachzugehen (E. 5.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters öffentliches Beschaffungswesen Strassenbau Formerfordernisse Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4a Abs. I IVöB

The court implicitly refers to the requirements of this article regarding selection criteria when addressing the appellant's argument about required product certification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00822

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00822 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Frage des Verfahrensausschlusses bei gesetzlich vorgeschriebener Produktezertifizierung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Bundesgesetz über Bauprodukte für die vorliegend ausgeschriebenen Strassenverkehrszeichen eine auf einer Produktezertifizierung basierende Leistungserklärung vorschreibe, über welche die übrigen Anbieterinnen nicht verfügen würden, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien (E. 3).

Der Nachweis für eine Leistungserklärung im Sinn der strittigen Norm ist weder als Eignungskriterium noch als ausdrückliche "Anforderung der Vergabestelle" im Sinn von § 4 a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG verlangt worden (E. 4.2). Eine entsprechende Anforderung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis in den Ausschreibungsunterlagen auf diverse Gesetze, Normen, Richtlinien und insbesondere auch die Bauproduktegesetzgebung, da ein nicht weiter spezifizierter Verweis auf eine ganze Liste unterschiedlichster Regelwerke den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad nicht zu genügen vermag, zumal die Vergabebehörde den besagten Verweis nicht als Aufforderung zur Einreichung eines bestimmten Nachweises verstanden haben wollte (E. 4.2.1).

Es liegt im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend auch der Vergabestelle, inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht (E. 4.2.2). Beim Zuschlag ist die Berücksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung beschränkt (E. 5.2). Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung beim Zuschlagskriterium 2 ist insb. aufgrund des vernachlässigbar geringen Korrekturpotenzials nicht weiter nachzugehen (E. 5.3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIEN KONKRETISIERUNGSGRAD SUBMISSION TRANSPARENZGEBOT ZERTIFIKAT ZERTIFIZIERUNG ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · Art. 4a Abs. I IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3