Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00820 • VG ZH VB.2020.00820 KI-generiert

Applicant's Prior Education Insufficient for Swiss Residency Permit

Geschäftsnummer VB.2020.00820
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant seeking a residency permit for architectural studies in Switzerland was initially denied because they already held a bachelor's degree in architecture from their home country. The court ruled that while there is no automatic right to a permit for further education, such permits are prioritized for initial training. However, individuals with prior foreign education can be admitted if their Swiss studies deepen existing knowledge and their prior education was not fully equivalent. In this case, the court found the applicant's previous studies lacked sufficient technical depth to be considered a complete first education, and the proposed Swiss program would enhance their existing knowledge, thus remanding the case for review of other permit requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Bachelorstudium Architektur). [Die Beschwerdeführerin ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Bachelorstudiengang in Architektur zu absolvieren. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über einen chinesischen Bachelorabschluss in Architektur.] Bei gegebener Voraussetzungen von Art. 27 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (E. 2.1). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiengangs in China mit dem Bachelorstudiengang der Hochschule X in der Schweiz stützt die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in der bisherigen Ausbildung insbesondere zu wenig technisches Wissen vermittelt wurde, um als Architektin zu arbeiten. Von ihrem früheren Studium konnten ihr nur wenige Fächer angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit noch nicht über eine vollwertige Erstausbildung. Indem das erwünschte Studium der Vertiefung des bisher erworbenen Wissens dient, stellt die Erstausbildung der Beschwerdeführerin kein Hindernis für ihre Zulassung zum Studium in der Schweiz dar. Ob die Beschwerdeführerin auch die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 27 AIG erfüllt, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft (E. 2.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Migrationsamt zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Recht auf Bildung Baubewilligungspflicht Anmeldung und Eintragungsverfahren ordentliche Ersitzung Absicht dauernden Verbleibens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 AIG

This provision allows for the admission of foreigners for further education and training under certain conditions, forming the legal basis for the appeal.

Art. 27 Abs. I AIG

This specific paragraph of Article 27 AIG pertains to the admission of foreigners for education and training, and is cited in relation to the legal basis for the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00820

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00820 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung · Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Bachelorstudium Architektur). [Die Beschwerdeführerin ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Bachelorstudiengang in Architektur zu absolvieren. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über einen chinesischen Bachelorabschluss in Architektur.] Bei gegebener Voraussetzungen von Art. 27 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (E. 2.1). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiengangs in China mit dem Bachelorstudiengang der Hochschule X in der Schweiz stützt die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in der bisherigen Ausbildung insbesondere zu wenig technisches Wissen vermittelt wurde, um als Architektin zu arbeiten.

Von ihrem früheren Studium konnten ihr nur wenige Fächer angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit noch nicht über eine vollwertige Erstausbildung. Indem das erwünschte Studium der Vertiefung des bisher erworbenen Wissens dient, stellt die Erstausbildung der Beschwerdeführerin kein Hindernis für ihre Zulassung zum Studium in der Schweiz dar. Ob die Beschwerdeführerin auch die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 27 AIG erfüllt, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft (E. 2.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Migrationsamt zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen.

· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG BACHELOR-STUDIENGANG RÜCKWEISUNG STUDIUM · Rechtsnormen: · Art. 27 AIG Art. 27 Abs. I AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3