Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00818 • VG ZH VB.2020.00818 KI-generiert

Late Social Assistance Applications and Supplementary Benefits Eligibility

Geschäftsnummer VB.2020.00818
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant applied for supplementary benefits for meals and integration support after the standard application period. The court ruled that a late application for situational benefits does not automatically forfeit the right to social assistance. The welfare authority must investigate the actual circumstances to determine eligibility for these benefits. Regarding meal allowances, the court clarified that only the portion exceeding the basic needs coverage is eligible for supplementary funding. Similarly, integration allowances are payable if specific circumstances warrant them, and established practice dictates adherence to these principles, affirming the claimant's right to a full integration allowance and meal allowance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Nachträgliche Integrationszulage und Verpflegungspauschale. Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (E. 3.3). Bei der auswärtigen Verpflegung sind gewisse Kostenanteile bereits im Grundbedarf enthalten. Die Sozialbehörde hat daher festzulegen, bis zu welchem Betrag die in Frage stehende Ausgabenposition durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt ist. Übersteigen die im konkreten Fall notwendigerweise anfallenden Auslagen diesen Betrag, ist die Differenz als situationsbedingte Leistung auszurichten. Auf die Übernahme dieser Kosten besteht grundsätzlich ein Anspruch (E. 4.1). Die in Bezug auf verspätete Gesuche um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen geltende Rechtsprechung ist vorliegend auch auf verspätete Gesuche um Ausrichtung von Integrationszulagen anzuwenden. Die Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sieht die Ausrichtung einer Integrationszulage vor. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale sowie eine Integrationzulage von 100 % (E. 4.3). Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin, da sie Beweismittel verspätet eingereicht hat (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Soziale Eingliederung Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Wohlfahrtsfonds Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3b SHG

Establishes the principle of providing for situational needs in addition to basic needs.

§ 17 SHV

Deals with the granting of integration allowances.

§ 13 Abs. II VRG

Cited for the imposition of costs on the appellant for late submission of evidence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00818

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00818 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Nachträgliche Integrationszulage und Verpflegungspauschale. Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.

Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (E. 3.3). Bei der auswärtigen Verpflegung sind gewisse Kostenanteile bereits im Grundbedarf enthalten. Die Sozialbehörde hat daher festzulegen, bis zu welchem Betrag die in Frage stehende Ausgabenposition durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt ist. Übersteigen die im konkreten Fall notwendigerweise anfallenden Auslagen diesen Betrag, ist die Differenz als situationsbedingte Leistung auszurichten.

Auf die Übernahme dieser Kosten besteht grundsätzlich ein Anspruch (E. 4.1). Die in Bezug auf verspätete Gesuche um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen geltende Rechtsprechung ist vorliegend auch auf verspätete Gesuche um Ausrichtung von Integrationszulagen anzuwenden. Die Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sieht die Ausrichtung einer Integrationszulage vor. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird (E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale sowie eine Integrationzulage von 100 % (E. 4.3). Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin, da sie Beweismittel verspätet eingereicht hat (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG INTEGRATIONSZULAGE KOSTENAUFLAGE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN VERSPÄTETES GESUCH · Rechtsnormen: · § 3b SHG § 17 SHV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3