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VB.2020.00814 • VG ZH VB.2020.00814 KI-generiert

Educational Benefits Appeal and Party Compensation Determination

Geschäftsnummer VB.2020.00814
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the continuation of benefits for an individual in education, specifically revisiting a prior decision, and simultaneously determined the award for party compensation in the appeal proceedings. The court reasoned that compensation for effort expended by a party acting on their own behalf is typically granted only if the effort exceeds the usual scope for such self-representation, is necessitated by the complexity of the case requiring extensive arguments, or involved a significant time commitment preventing the individual from pursuing their profession or employment for an extended period; furthermore, the court's practice interprets "reasonable party compensation" to cover only a portion of the actual costs associated with mandated legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Leistungen an Personen in Ausbildung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00060) | [Parteientschädigung im Rekursverfahren] Der Aufwand in eigener Sache wird praxisgemäss nur entschädigt, wenn er notwendig ist und das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die mandatierte Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Komplexität des Verfahrens gesetzliche Vertretung Parteientschädigung Erziehungszulage Leistungsanspruch Leistung an Kursteilnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II lit. a VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is relevant to the final decision on the matter, likely concerning costs or compensation, as the decision partially granted the claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00814

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00814 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Leistungen an Personen in Ausbildung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00060) · [Parteientschädigung im Rekursverfahren] Der Aufwand in eigener Sache wird praxisgemäss nur entschädigt, wenn er notwendig ist und das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die mandatierte Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFWAND ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSVERFAHREN · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4