Building Permit Window Alignment in Historic Village Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit decision requiring window adjustments for a replacement building in a nationally protected historic village area. The planning authority mandated that either the roof ridge or the window openings be shifted to ensure axial alignment, as mid-gable window placement is characteristic of the area's traditional appearance. The court found that a 32 cm deviation from axial alignment would be noticeable on the narrow facade and negatively impact the visual harmony of the protected village, thus justifying the requirement for a neat facade that aligns with the character of the protected village.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ortsbildschutz; Anordnung von Fenstern bei Ersatzneubau. Die Parzelle ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt (E. 2). In der angefochtenen Gesamtverfügung legte die Baudirektion fest, dass bei der Westseite des projektierten Gebäudes entweder der Dachfirst oder die Fensteröffnungen so zu verschieben seien, dass Giebel und Öffnungen axial zueinander zu liegen kommen (E. 3.1). In der Ortsbildschutzzone ist gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung zu verlangen (E. 4.1). Mittig unter dem Giebel angeordnete Fassadenöffnungen sind für das vorliegende Ortsbild charakteristisch (E. 5.1). Die projektierte Abweichung von 32 cm gegenüber einer axialen Anordnung der Öffnungen würde aufgrund der sehr geringfügigen Fassadenbreite deutlich in Erscheinung treten und die Fassade ist von mehreren Standorten aus gut sichtbar, da sie den westlichen Abschluss des Ortsbildschutzperimeters bildet (E. 5.2). Die Vorgabe einer axialen Anordnung der Fensteröffnungen, um ein ruhiges und mit dem Charakter des geschützten Ortsbilds in Einklang stehendes Fassadenbild zu erreichen, ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for requiring good overall effect in the protected townscape zone.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00813
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00813 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ortsbildschutz; Anordnung von Fenstern bei Ersatzneubau. Die Parzelle ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt (E. 2).
In der angefochtenen Gesamtverfügung legte die Baudirektion fest, dass bei der Westseite des projektierten Gebäudes entweder der Dachfirst oder die Fensteröffnungen so zu verschieben seien, dass Giebel und Öffnungen axial zueinander zu liegen kommen (E. 3.1). In der Ortsbildschutzzone ist gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung zu verlangen (E. 4.1). Mittig unter dem Giebel angeordnete Fassadenöffnungen sind für das vorliegende Ortsbild charakteristisch (E. 5.1). Die projektierte Abweichung von 32 cm gegenüber einer axialen Anordnung der Öffnungen würde aufgrund der sehr geringfügigen Fassadenbreite deutlich in Erscheinung treten und die Fassade ist von mehreren Standorten aus gut sichtbar, da sie den westlichen Abschluss des Ortsbildschutzperimeters bildet (E. 5.2).
Die Vorgabe einer axialen Anordnung der Fensteröffnungen, um ein ruhiges und mit dem Charakter des geschützten Ortsbilds in Einklang stehendes Fassadenbild zu erreichen, ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DACHFIRST FASSADENGESTALTUNG FENSTER GESTALTUNG UND EINORDNUNG GIEBEL INVENTAR ORTSBILDSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3