Correctional Facility Disciplinary Appeal: Unauthorized Possession and Seized Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a disciplinary penalty imposed in a correctional facility, noting that only the enforceable part of a disposition is subject to appeal and that the review must be limited to the specific matters addressed in the appeal. The court upheld the disciplinary action for the unauthorized possession of an erotic magazine, as the general rule deems any item not inventoried, without approved in-house mail access, or not available from the facility kiosk as prohibited. Furthermore, the court rejected the appellant's claim that a seized mobile phone should have been placed in his inventory instead of being submitted for potential destruction, reasoning that while ownership is presumed under civil law, the relevant regulation requires proof of ownership, which the appellant failed to provide.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Einerseits bildet Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener Teil der Anordnung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Andererseits sind die Verfügungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bzw. die Disziplinierung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitig angeordnete Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon betroffenen Gegenstände zu beurteilen und nur, soweit sich die Beschwerdeschrift überhaupt damit auseinandersetzt. Im Übrigen bzw. soweit sie allgemein gehalten ist, ist daher nicht näher auf die beanstandete Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grundsätzlich als in der JVA Pöschwies nicht erlaubte Gegenstände gälten (E. 3.3.1). Die Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist sich als korrekt (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen müssen und nicht der Abteilung Sicherheit zur allfälligen Vernichtung übergeben dürfen, da aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. § 156 Abs. 1 JVV verlangt indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Vorliegend trug der Beschwerdeführer nichts zur Feststellung des Eigentums bei (E. 3.3.3). Abweisung uP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00811
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00811 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 10.01.2022 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Einerseits bildet Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener Teil der Anordnung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist.
Andererseits sind die Verfügungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bzw. die Disziplinierung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitig angeordnete Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon betroffenen Gegenstände zu beurteilen und nur, soweit sich die Beschwerdeschrift überhaupt damit auseinandersetzt. Im Übrigen bzw. soweit sie allgemein gehalten ist, ist daher nicht näher auf die beanstandete Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grundsätzlich als in der JVA Pöschwies nicht erlaubte Gegenstände gälten (E. 3.3.1).
Die Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist sich als korrekt (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen müssen und nicht der Abteilung Sicherheit zur allfälligen Vernichtung übergeben dürfen, da aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. § 156 Abs. 1 JVV verlangt indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Vorliegend trug der Beschwerdeführer nichts zur Feststellung des Eigentums bei (E. 3.3.3).
Abweisung uP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST DISZIPLINARSTRAFE HAUSORDNUNG KOMMUNIKATIONSMITTEL SICHERSTELLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 156 Abs. I JVV § 156 Abs. II JVV § 166 Abs. I JVV § 166 Abs. II JVV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23b Abs. II lit. h StJVG Art. 930 Abs. I ZGB · Publikationen:
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