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VB.2020.00810 • VG ZH VB.2020.00810 KI-generiert

Late Appeal of Residency Permit Denial Upheld Due to Service Fiction

Geschäftsnummer VB.2020.00810
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the prior decision not to admit an appeal regarding the denial of a residency permit renewal and cantonal transfer because the appeal was filed late. The original decision was properly deemed served on the specified address via a delivery attempt followed by a pickup notification, establishing a service fiction on the final day for pickup, which subsequently set the appeal deadline. Although the appellant ultimately gained actual knowledge of the decision within the period allowed for filing the appeal, the court reasoned that this subsequent knowledge did not alter the running of the statutory appeal period, rendering the appeal untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) - Nichteintreten [Die Vorinstanz war auf einen Rekurs gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners betreffend Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufenthaltsbewilligung bzw. Kantonswechsel wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.] Am 2. April 2020 war betreffend die Ausgangsverfügung ein (erfolgloser) Zustellungsversuch an die von der Beschwerdeführerin angegebene und bestätigte Wohnadresse unternommen und daraufhin eine Abholungseinladung hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund des von ihr selbst eingeleiteten Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Sendungen zu rechnen. Die Frist für die Abholung lief bis zum 9. April 2020, weshalb die Ausgangsverfügung zufolge der Zustellungsfiktion als an diesem Tag ordnungsgemäss zugestellt gilt. Die Rekursfrist endete entsprechend am 11. Mai 2020 und der am 4. Juni 2020 eingereichte Rekurs erfolgte folglich verspätet (E. 2 und 3.3.1). Dass die Beschwerdeführerin schliesslich doch noch - und im Übrigen innert laufender Frist für die Rekurserhebung - tatsächlich Kenntnis von der Ausgangsverfügung erhielt, ändert hieran bzw. änderte am Lauf der Rekursfrist nichts (E. 3.3.2). Abweisung UP. Abweisung.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids verspätete Eingabe Zustellungsfiktion Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Zustellungsdomizil gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. I VRG

Cited in the heading listing the applicable legal norms, which supports the procedural decision not to enter into the merits.

§ 138 Abs. I ZPO

Cited in the heading listing the applicable legal norms, which supports the procedural decision not to enter into the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00810

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00810 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) - Nichteintreten [Die Vorinstanz war auf einen Rekurs gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners betreffend Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufenthaltsbewilligung bzw. Kantonswechsel wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.] Am 2.

April 2020 war betreffend die Ausgangsverfügung ein (erfolgloser) Zustellungsversuch an die von der Beschwerdeführerin angegebene und bestätigte Wohnadresse unternommen und daraufhin eine Abholungseinladung hinterlegt worden. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund des von ihr selbst eingeleiteten Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Sendungen zu rechnen. Die Frist für die Abholung lief bis zum 9. April 2020, weshalb die Ausgangsverfügung zufolge der Zustellungsfiktion als an diesem Tag ordnungsgemäss zugestellt gilt. Die Rekursfrist endete entsprechend am 11.

Mai 2020 und der am 4. Juni 2020 eingereichte Rekurs erfolgte folglich verspätet (E. 2 und 3.3.1). Dass die Beschwerdeführerin schliesslich doch noch - und im Übrigen innert laufender Frist für die Rekurserhebung - tatsächlich Kenntnis von der Ausgangsverfügung erhielt, ändert hieran bzw. änderte am Lauf der Rekursfrist nichts (E. 3.3.2). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FRISTVERSÄUMNIS NICHTEINTRETENSENTSCHEID ZUSTELLUNGSFIKTION · Rechtsnormen: · § 22 Abs. I VRG § 138 Abs. I ZPO · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4