Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00809 • VG ZH VB.2020.00809 KI-generiert

Deception in obtaining initial permit negates subsequent residence claims

Geschäftsnummer VB.2020.00809
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to grant residence permits to a former spouse and child, finding that the former spouse had obtained her initial EU/EFTA permit through deception, by submitting a fraudulent employment contract, and thus never had a legitimate right of residence in Switzerland. Consequently, the subsequent claims for spousal and family reunification by the other applicants were also baseless. The court determined that no post-divorce right of residence existed and that the authorities' discretionary refusal to permit continued residency was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Bewilligungswiderruf] Die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers 1 hatte nie die Absicht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und erwirkte ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrags. Ein freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheitsanspruch der Ehegattin bestand daher zu keinem Zeitpunkt. Es fehlte deshalb auch dauerhaft an einer Grundlage für den Ehegattennachzug des Beschwerdeführers 1 bzw. den Familiennachzug des Beschwerdeführers 2. Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 fällt in dieser Konstellation ausser Betracht (E. 3.1). Die Weigerung der Vorinstanzen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens zu bewilligen, ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung UP wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung fiktiver Wohnsitz Scheinehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the section 'Rechtsnormen' without further elaboration, but this article relates to the right to be heard, which is a fundamental procedural right potentially applied in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders. Since no explicit dispositive orders are provided in the text, this is the only potential legal norm that could have been referenced.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00809

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00809 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · [Bewilligungswiderruf] Die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers 1 hatte nie die Absicht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und erwirkte ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrags.

Ein freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheitsanspruch der Ehegattin bestand daher zu keinem Zeitpunkt. Es fehlte deshalb auch dauerhaft an einer Grundlage für den Ehegattennachzug des Beschwerdeführers 1 bzw. den Familiennachzug des Beschwerdeführers 2. Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 fällt in dieser Konstellation ausser Betracht (E. 3.1). Die Weigerung der Vorinstanzen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens zu bewilligen, ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung UP wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4