Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00807 • VG ZH VB.2020.00807 KI-generiert

Contract Award Discretion Upheld in Bid Challenge

Geschäftsnummer VB.2020.00807
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against a contract award decision, affirming that the awarding authority has substantial discretion in defining and evaluating participation requirements, suitability criteria, and award criteria related to the best price-performance ratio. The appellant challenged the rejection or lower scoring of its bid compared to the successful bidder, but the court reasoned that the authority was entitled to rely on the truthful declarations provided by the successful bidder in their submission documents regarding compliance with stated requirements, and found no fault in the relative scoring of the two offers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss der Mitbeteiligten mangels Erfüllung einer Teilnahmebedingung/eines Eignungskriteriums? Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind die Musskriterien. Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Der Vergabebehörde kommt bei der Festlegung und Bewertung von Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.2). Dies gilt auch bezüglich Zuschlagskriterien, welche der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (E. 7.1). Die Zuschlagsempfängerin war in ihrer Offerte zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. Für die Vergabestelle bestand kein Anlass, an deren Angaben zu zweifeln. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen durfte sie davon ausgehen, dass diese die gestellten Anforderungen erfüllt. Die Schlechterbewertung des Angebots der Beschwerdeführerin gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin ist nicht zu beanstanden. Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Vertrag Antrag zum Vertragsabschluss Vergabe von Bauaufträgen Zuschlagskriterien Zuschlag bei der Versteigerung Offertbewertung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00807

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00807 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss der Mitbeteiligten mangels Erfüllung einer Teilnahmebedingung/eines Eignungskriteriums? Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind.

Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind die Musskriterien. Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Der Vergabebehörde kommt bei der Festlegung und Bewertung von Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.2).

Dies gilt auch bezüglich Zuschlagskriterien, welche der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (E. 7.1). Die Zuschlagsempfängerin war in ihrer Offerte zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. Für die Vergabestelle bestand kein Anlass, an deren Angaben zu zweifeln. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen durfte sie davon ausgehen, dass diese die gestellten Anforderungen erfüllt. Die Schlechterbewertung des Angebots der Beschwerdeführerin gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin ist nicht zu beanstanden.

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS BEWERTUNG EIGNUNGSKRITERIUM SUBMISSIONSRECHT TEILNAHMEBEDINGUNGEN ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3