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VB.2020.00806 • VG ZH VB.2020.00806 KI-generiert

Criminal Record and Social Welfare Dependence Override Residence Permit for Father of Minors

Geschäftsnummer VB.2020.00806
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man with prior drug convictions in his home country and Switzerland, who was not deported by a criminal court, sought an EU/EFTA residence permit. The court ruled that while he had a right to a permit based on his relationship with his minor children, overriding public interests prevented its issuance. These interests included his criminal record and his dependence on social welfare. Despite his improved health since the criminal conviction, the court found that the public interest in his removal outweighed his private interest in remaining in Switzerland, justifying the refusal of the permit as a proportionate measure under Article 8(2) of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten verbüsst und ist danach in die Schweiz zurückgekehrt, wo er u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Strafgericht sah von einer Landesverweisung ab. Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeanhängig. Umstritten ist, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist.] Der Beschwerdeführer kann seinen Aufenthalt nicht (mehr) auf das Freizügigkeitsabkommen stützen (E. 3). Ihm steht auch gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz kein Anwesenheitsanspruch zu (E. 4). Hingegen ergibt sich ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus der Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern (E. 5.1). Es bestehen mehrere gewichtige öffentliche Interessen an der Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (E. 5.3). Aufgrund der im Migrationsrecht bestehenden Sperrwirkung darf die Bewilligung nicht nur gestützt auf die Verurteilung des Strafgerichts verweigert werden; es dürfen jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen (E. 5.3.4.1). Neben der Straffälligkeit im In- und Ausland besteht aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ein weiteres öffentliches Interesse (E. 5.3.2). Seit der vom Strafgericht vorgenommenen Interessenabwägung hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK erweist sich daher als gerechtfertigt (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Strafregister Abschiebung minderjährige Kinder Entlassung aus dem Bürgerrecht Europäische Länder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 EMRK
The court found that the interference with the applicant's right to respect for his private and family life was justified by the public interest in his removal from Switzerland.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 2 EMRK

The court found that the interference with the applicant's right to respect for his private and family life was justified by the public interest in his removal from Switzerland.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00806

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00806 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten verbüsst und ist danach in die Schweiz zurückgekehrt, wo er u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Das Strafgericht sah von einer Landesverweisung ab. Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeanhängig. Umstritten ist, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist.] Der Beschwerdeführer kann seinen Aufenthalt nicht (mehr) auf das Freizügigkeitsabkommen stützen (E. 3). Ihm steht auch gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz kein Anwesenheitsanspruch zu (E. 4). Hingegen ergibt sich ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus der Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern (E. 5.1). Es bestehen mehrere gewichtige öffentliche Interessen an der Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (E. 5.3).

Aufgrund der im Migrationsrecht bestehenden Sperrwirkung darf die Bewilligung nicht nur gestützt auf die Verurteilung des Strafgerichts verweigert werden; es dürfen jedoch über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen (E. 5.3.4.1). Neben der Straffälligkeit im In- und Ausland besteht aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ein weiteres öffentliches Interesse (E. 5.3.2). Seit der vom Strafgericht vorgenommenen Interessenabwägung hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz.

Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK erweist sich daher als gerechtfertigt (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3