Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00805 • VG ZH VB.2020.00805 KI-generiert

Social Assistance Restitution Calculation and Data Admissibility

Geschäftsnummer VB.2020.00805
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an appeal regarding the restitution of unduly received social assistance, where the appellant acknowledged several portions of the repayment claim, and the court calculated the dispute value using the *Gravamensystem*. The court reasoned that undeclared income justifying a clawback does not need to be tied to a specific period within an uninterrupted support duration, treating the entire reimbursement period as a single unit; further, the court rejected a prohibition on using data from a transport company regarding money transfers, finding that a significant public interest in recovering improperly disbursed aid outweighs the recipient's interest in confidentiality, especially given statutory reporting obligations, and determined that there is no entitlement to an income disregard when repaying illicitly received benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.] Die Beschwerdeführerin anerkennt verschiedene Teilbeträge der Rückerstattungsforderung; Streitwertberechnung nach dem Gravamensystem (E. 1). Nicht deklarierte Einkünfte, die eine Rückforderung begründen, müssen innerhalb eines ununterbrochenen Unterstützungszeitraums nicht einer besonderen Bezugsperiode zugeordnet werden. Vielmehr bedeutet die zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist (E. 3.1). Kein Verwertungsverbot der von den SBB bekanntgegebenen Daten zu Geldüberweisungen. Hinweise für Zwang oder Gewaltanwendung seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber den SBB bestehen jedenfalls keine. Daneben lag (bzw. liegt) ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwertung der fraglichen Daten vor, welches darin liegt, dass Sozialhilfe tatsächlich nur bedürftigen Personen auszurichten und unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern ist, und vom Interesse der unterstützten Personen an der Geheimhaltung ihrer finanziellen Verhältnisse angesichts der im Gesetz verankerten Auskunfts- und Meldepflichten nicht überwogen wird (E. 3.4.2.2). In Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte besteht bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen kein Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag (E. 3.7). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Mittellosigkeit (E. 4.2.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Berechnung der Sozialhilfe Rückforderung von Leistungen unversteuertes Einkommen Kostenberechnung Streitwert statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. I BV

Cited in the reasoning, but not explicitly used in the final orders (dispositive) regarding the merits or costs.

§ 18 Abs. I SHG

Cited in the reasoning, but not explicitly used in the final orders (dispositive) regarding the merits or costs.

§ 18 Abs. III SHG

Cited in the reasoning, but not explicitly used in the final orders (dispositive) regarding the merits or costs.

§ 26 lit. a SHG

Cited in the reasoning, but not explicitly used in the final orders (dispositive) regarding the merits or costs.

§ 28 Abs. I SHV

Cited in the reasoning, but not explicitly used in the final orders (dispositive) regarding the merits or costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00805

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222465&W10_KEY=13317027&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00805 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.12.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.] Die Beschwerdeführerin anerkennt verschiedene Teilbeträge der Rückerstattungsforderung; Streitwertberechnung nach dem Gravamensystem (E. 1).

Nicht deklarierte Einkünfte, die eine Rückforderung begründen, müssen innerhalb eines ununterbrochenen Unterstützungszeitraums nicht einer besonderen Bezugsperiode zugeordnet werden. Vielmehr bedeutet die zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist (E. 3.1). Kein Verwertungsverbot der von den SBB bekanntgegebenen Daten zu Geldüberweisungen. Hinweise für Zwang oder Gewaltanwendung seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber den SBB bestehen jedenfalls keine. Daneben lag (bzw. liegt) ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwertung der fraglichen Daten vor, welches darin liegt, dass Sozialhilfe tatsächlich nur bedürftigen Personen auszurichten und unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern ist, und vom Interesse der unterstützten Personen an der Geheimhaltung ihrer finanziellen Verhältnisse angesichts der im Gesetz verankerten Auskunfts- und Meldepflichten nicht überwogen wird (E. 3.4.2.2).

In Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte besteht bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen kein Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag (E. 3.7). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Mittellosigkeit (E. 4.2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BEWEISMITTEL BEWEISVERWERTUNGSVERBOT EINKOMMENSFREIBETRAG ERMITTLUNGSBERICHT GELDÜBERWEISUNG GRAVAMENSYSTEM MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERWERTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 28 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3