Appeal Against Denial of Landmark Protection for Master Builder's House
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a municipal decision that denied the protection status for a notable master builder's house, despite acknowledging its importance as a witness to a specific era. The court upheld the municipality's refusal to grant protection, reasoning that the protection of a single, noteworthy object requires a balancing of protective interests against countervailing public or private interests, where municipalities possess significant discretionary power (selection discretion). The municipality's decision not to protect the object was deemed legally sound because it had already inventoried or protected a sufficient number of comparable, high-quality master builder houses, a justification falling within its permissible selection discretion. Finally, pending appeal proceedings related to new construction projects were deemed moot and dismissed due to their subject becoming obsolete.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung, Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit | Baumeisterhaus: Verzicht auf Unterschutzstellung. Zeugenschaft/Auswahlermessen. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei um einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche handelt oder dieses die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig, bedeutet das noch nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden müsste. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen. Beim Entscheid, ob ein Objekt unter Schutz gestellt werden soll, verfügen die Gemeinden über ein erhebliches Auswahlermessen. Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (E.5). Beschwerdegegnerin hat die wichtige Zeugeneigenschaft im Grundsatz bejaht und ist diesbezüglich nicht von den Feststellungen des Gutachtens abgewichen. Eine Unterschutzstellung unterblieb vielmehr deshalb, weil gemäss ihrer bereits eine hinreichende Anzahl qualitätsvoller Baumeisterhäuser inventarisiert beziehungsweise unter Schutz gestellt worden ist (E.7). Vorliegend ist in der Ausübung des sogenannten Auswahlermessens durch die kommunale Behörde kein Rechtsfehler festzustellen (E.8). (Teilweise) Gutheissung der vereinigten Verfahren bzgl. Abschreibung der noch hängigen Rekursverfahren bzgl. Neubauprojekte als gegenstandslos; im Übrigen Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the criteria for designating a structure as a protected monument, which was central to the discussion regarding the refusal of protection for the building.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00802
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00802 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung, Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit · Baumeisterhaus: Verzicht auf Unterschutzstellung. Zeugenschaft/Auswahlermessen. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei um einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche handelt oder dieses die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt.
Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig, bedeutet das noch nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden müsste. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen. Beim Entscheid, ob ein Objekt unter Schutz gestellt werden soll, verfügen die Gemeinden über ein erhebliches Auswahlermessen. Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (E.5).
Beschwerdegegnerin hat die wichtige Zeugeneigenschaft im Grundsatz bejaht und ist diesbezüglich nicht von den Feststellungen des Gutachtens abgewichen. Eine Unterschutzstellung unterblieb vielmehr deshalb, weil gemäss ihrer bereits eine hinreichende Anzahl qualitätsvoller Baumeisterhäuser inventarisiert beziehungsweise unter Schutz gestellt worden ist (E.7). Vorliegend ist in der Ausübung des sogenannten Auswahlermessens durch die kommunale Behörde kein Rechtsfehler festzustellen (E.8). (Teilweise) Gutheissung der vereinigten Verfahren bzgl.
Abschreibung der noch hängigen Rekursverfahren bzgl. Neubauprojekte als gegenstandslos; im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · ATYPISCH AUSWAHLERMESSEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMEISTERHAUS DENKMALSCHUTZ GUTACHTEN HEIMATSCHUTZ ZEUGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3