Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00801 • VG ZH VB.2020.00801 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Substantiation of Legal Shortcomings

Geschäftsnummer VB.2020.00801
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision concerning conditional release from a supervised measure because the appellant failed to adequately substantiate the legal shortcomings of the challenged ruling even after being specifically ordered to improve their submission. Given that the requirements for a sufficient appeal brief and the consequences of non-compliance were already known to the appellant, who had previously faced cost-bearing dismissals for insufficient submissions, the court declined to entertain the appeal as threatened.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Massnahmenvollzug: Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdeschrift. Nachdem der Beschwerdeführer nach gerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift auch in seiner verbesserten Eingabe nicht genügend darlegte, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leiden sollte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift und die rechtlichen Konsequenzen deren Nichteinhaltens hätten dem Beschwerdeführer zudem bekannt sein müssen, zumal bereits auf zwei Beschwerden seinerseits mangels deren Verbesserung jeweils kostenpflichtig nicht eingetreten wurde. Nichteintreten.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. 1 VRG

Used as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to the deficient statement of grounds.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00801

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00801 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.12.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Massnahmenvollzug: Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdeschrift. Nachdem der Beschwerdeführer nach gerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift auch in seiner verbesserten Eingabe nicht genügend darlegte, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leiden sollte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift und die rechtlichen Konsequenzen deren Nichteinhaltens hätten dem Beschwerdeführer zudem bekannt sein müssen, zumal bereits auf zwei Beschwerden seinerseits mangels deren Verbesserung jeweils kostenpflichtig nicht eingetreten wurde. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEGRÜNDUNG BESCHWERDESCHRIFT NICHTEINTRETEN VERBESSERUNG · Rechtsnormen: · § 54 VRG § 54 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3