Residency Permit Expiration and Article 8 EMRK Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the expiration of a residency permit following an eight-month stay abroad and the applicant's claim for continued residence based on the right to private life under Article 8(1) EMRK. The court reasoned that although the applicant had resided lawfully in the country for nearly ten years, his integration was not sufficiently strong to trigger the protection of Article 8(1) EMRK against deportation, particularly as his recent stays abroad demonstrated that life in his country of origin was fundamentally possible, thus rendering the execution of his removal not unreasonable and upholding the refusal to grant a new permit under the relevant alien law provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichErlöschen bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung zufolge eines achtmonatigen Auslandaufenthalts/Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weshalb es angezeigt ist, seine tatsächliche Integration in die Prüfung, ob seine Wegweisung Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer ist nicht übermässig gut integriert, weshalb die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht berührt (E. 3). Mit seinen Aufenthalten in Mogadischu in den letzten Jahren hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass für ihn ein Leben dort grundsätzlich möglich ist, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung für ihn nicht unzumutbar ist. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in relation to the refusal to grant a residence permit.
This provision was cited in relation to the refusal to grant a residence permit.
This provision was cited concerning the scope of protection for the right to private life, which was considered in the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00796
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00796 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung zufolge eines achtmonatigen Auslandaufenthalts/Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK] Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weshalb es angezeigt ist, seine tatsächliche Integration in die Prüfung, ob seine Wegweisung Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, miteinzubeziehen.
Der Beschwerdeführer ist nicht übermässig gut integriert, weshalb die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht berührt (E. 3). Mit seinen Aufenthalten in Mogadischu in den letzten Jahren hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass für ihn ein Leben dort grundsätzlich möglich ist, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung für ihn nicht unzumutbar ist. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4).
Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION RECHT AUF PRIVATLEBEN SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL SOMALIA VOLLZUG DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 83 Abs. 3 AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3