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VB.2020.00792 • VG ZH VB.2020.00792 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement Upheld Based on Circumstantial Evidence of Undeclared Income

Geschäftsnummer VB.2020.00792
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a decision regarding social assistance, where the recipient was obligated to reimburse benefits due to evidence suggesting undeclared income was used to pay off credit obligations. The court reasoned that when circumstantial evidence, based on life experience from the file, suggests undeclared income, the burden shifts to the recipient to rebut this presumption with counter-evidence. Since the recipient failed to sufficiently substantiate the claim that the funds came from a supervisor, and the reviewing authority has the competence to amend the decision to the applicant's detriment based on new facts, the initial finding of an obligation to repay was upheld, leading to the dismissal of the appeal and the request for fee-free proceedings due to its obvious lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es ihr nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (E. 2.3). Aufgrund ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz kann die Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung grundsätzlich auch zum Nachteil des Antragsstellers abändern, zumal sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat. Unter den gegebenen Umständen war es nicht rechtsverletzend, den Beschwerdeführer im Rahmen des Neubeurteilungsentscheids als allein (bzw. primär) zur Rückerstattung der Kreditrückzahlungen an die Beschwerdegegnerin Verpflichteten ins Recht zu fassen (E. 3.3.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit Beschwerde nicht, die begründete Vermutung der Beschwerdegegnerin umzustossen, wonach die Einzahlungen auf das Kreditkonto aus nicht deklarierten Einnahmen stammten und auf diesem Weg die Kreditraten beglichen wurden. So liefert er weiterhin keinen (genügenden) Beleg für seine Behauptung, hierfür entsprechende Bargeldbeträge seines Vorgesetzten erhalten zu haben (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe unversteuertes Einkommen Indiz administrative Entlassung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 26 lit. a SHG

This provision was not explicitly cited in the final orders according to the provided text, although it is mentioned as a legal norm.

Art. 171 Abs. III GG

This provision was not explicitly cited in the final orders according to the provided text, although it is mentioned as a legal norm.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00792

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00792 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr).

Gelingt es ihr nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (E. 2.3). Aufgrund ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz kann die Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung grundsätzlich auch zum Nachteil des Antragsstellers abändern, zumal sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat. Unter den gegebenen Umständen war es nicht rechtsverletzend, den Beschwerdeführer im Rahmen des Neubeurteilungsentscheids als allein (bzw. primär) zur Rückerstattung der Kreditrückzahlungen an die Beschwerdegegnerin Verpflichteten ins Recht zu fassen (E. 3.3.1).

Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit Beschwerde nicht, die begründete Vermutung der Beschwerdegegnerin umzustossen, wonach die Einzahlungen auf das Kreditkonto aus nicht deklarierten Einnahmen stammten und auf diesem Weg die Kreditraten beglichen wurden. So liefert er weiterhin keinen (genügenden) Beleg für seine Behauptung, hierfür entsprechende Bargeldbeträge seines Vorgesetzten erhalten zu haben (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ERMITTLUNGSBERICHT KREDIT NEUBEURTEILUNG REFORMATIO IN PEIUS RÜCKERSTATTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art./§ 171 Abs. III GG § 26 lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3