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VB.2020.00791 • VG ZH VB.2020.00791 KI-generiert

Reimbursement of Advance Child Support Following Retroactive Disability Pension Increase

Geschäftsnummer VB.2020.00791
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the claim for reimbursement of advance payments for child support provided to a minor whose parents failed to meet their maintenance obligations, where the entitlement to reimbursement arose from a subsequent retroactive increase in the disability insurance (AHV) child's pension. The court reasoned that even if the responsible authority was aware of the non-custodial parent's age, this knowledge did not equate to being informed about the specific retroactive adjustment to the child's pension calculation, which depends on contribution years and income; therefore, the obligation lay with the recipient of the advance payments to proactively inform the authority of the changed pension basis, and the resulting reimbursement claim was neither time-barred nor void.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung | Rückerstattung von Alimentenbevorschussungen. Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (E. 2.1). Dass der Beschwerdegegnerin das Alter des Kindsvaters bewusst war, bedeutet nicht, dass die Behörde über die rückwirkende Erhöhung der AHV-Kinderrente informiert war, sagt das Alter einer Person nichts über die Höhe der ihr zustehenden Rente bzw. Kinderrente aus. Denn diese wird – abhängig von der Altersrente – von der Anzahl Beitragsjahre und der Höhe des Einkommens bestimmt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin über die geänderte Berechnung der Kinderrente zu informieren (E. 2.2). Die Rückerstattungsforderung ist weder verjährt noch nichtig (E. 2.3 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Kindesunterhaltserhöhung Abschlagszahlungen Invalidenrentenzahlung Rückerstattungspflicht Einkommensanpassung veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. II AlimV

This provision relates to the requirement for the requesting person to inform the authority about changes in circumstances, which is central to the decision on the restitution claim.

Art./§ 27 Abs. II KJHG

This provision likely regulates the right to restitution of unduly paid advance payments, forming the basis for the administrative action challenged.

Art. 3 AlimV

This provision is listed among the legal norms cited in relation to the case subject (Alimentenbevorschussung).

§ 5a VRG

This procedural norm is listed among the legal norms cited, likely related to the procedure before the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00791

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00791 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Rückerstattung von Alimentenbevorschussungen. Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde.

Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (E. 2.1). Dass der Beschwerdegegnerin das Alter des Kindsvaters bewusst war, bedeutet nicht, dass die Behörde über die rückwirkende Erhöhung der AHV-Kinderrente informiert war, sagt das Alter einer Person nichts über die Höhe der ihr zustehenden Rente bzw. Kinderrente aus. Denn diese wird – abhängig von der Altersrente – von der Anzahl Beitragsjahre und der Höhe des Einkommens bestimmt.

Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin über die geänderte Berechnung der Kinderrente zu informieren (E. 2.2). Die Rückerstattungsforderung ist weder verjährt noch nichtig (E. 2.3 f.). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUSSTAND INFORMATIONSPFLICHT NICHTIGKEIT RÜCKERSTATTUNG VERJÄHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 AlimV Art. 31 Abs. II AlimV Art./§ 27 Abs. II KJHG § 5a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3