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VB.2020.00785 • VG ZH VB.2020.00785 KI-generiert

Denial of Temporary Residence Pending Appeal for Insufficient Pensioner Means

Geschäftsnummer VB.2020.00785
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court addressed an appeal against an interim decision denying temporary residence during appeal proceedings to an individual whose long-term residence meant that a negative decision could cause irreparable harm. The court reasoned that the application for a permit, primarily based on the provision allowing admission as a pensioner, was unlikely to succeed because the applicant did not demonstrate sufficient financial means to secure their livelihood indefinitely without relying on social assistance, and this specific provision does not inherently grant a right to residence, thus affirming the denial of procedural residency during the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2020.0761 (Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 26. Oktober 2020) | Der hier angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung der vorläufigen Aufenthaltsgestattung ist wegen des langjährigen hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin grundsätzlich geeignet, bei dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (E. 1). Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch stützt sich primär auf Art. 28 AIG über die Zulassung einer ausländischen Person als Rentner bzw. Rentnerin. Diese Bestimmung vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Aufenthaltsanspruch. Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin nach Art. 28 AIG setzte ausserdem voraus, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wovon nicht auszugehen ist (zum Ganzen E. 4.2). Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Rentenbezüger hängiges Verfahren vorübergehende Einfuhr befristete Rente abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 AIG

The court upheld the refusal to grant procedural residence during the appeal proceedings based on this article.

Art. 28 AIG

The court noted that the application was primarily based on this article concerning admission as a pensioner, but that it conferred no right to residence even if requirements were met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00785

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00785 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2020.0761 (Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 26. Oktober 2020) · Der hier angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung der vorläufigen Aufenthaltsgestattung ist wegen des langjährigen hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin grundsätzlich geeignet, bei dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (E. 1).

Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch stützt sich primär auf Art. 28 AIG über die Zulassung einer ausländischen Person als Rentner bzw. Rentnerin. Diese Bestimmung vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Aufenthaltsanspruch. Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin nach Art. 28 AIG setzte ausserdem voraus, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wovon nicht auszugehen ist (zum Ganzen E. 4.2).

Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FINANZIELLE MITTEL NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZESSUALER AUFENTHALT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RENTNERBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ZULASSUNG ALS RENTNER ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 AIG Art. 28 AIG Art. 28 lit. c AIG Art. 28 Abs. aig AIG · Publikationen:

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